Gesinnungsstrafrecht
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Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in einer Reihe von Judikaten zu einem Gesinnungsstrafrecht herabgesunken. Dies zeigt sich deutlich insbesondere in den Entscheidungen zur Provokation von Auffahrunfällen durch „verkehrsgerechte“ Fahrweise zur Täuschungshandlung beim Betrug vermittels der Behauptung wahrer Tatsachen zur Rechtsbeugung bei der Behandlung einer Rechtssache in „angemessener“ Zeit („Schill-Urteil“) u. a. m. Die vorliegende Untersuchung setzt dieser Rechtsprechung einen rechtsphilosophisch begründeten rechtsstaatlich-restriktiven Begriff des Kriminalunrechts entgegen und zeigt anhand dieses Begriffs die Unhaltbarkeit der fraglichen Judikatur auf. Im Rahmen dieser Untersuchung erfahren auch das Verhältnis von Freiheit und Wahrheit sowie die Notwendigkeit der Setzung einer rechtlich missbilligten Gefahr als Kriminalunrechtsvoraussetzung vertiefte Begründungen. Zudem wird - über das „Schill-Urteil“ hinausgehend - die wesentliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Versubjektivierung des Rechtsbeugungsunrechts als in sich unschlüssig entlarvt.