Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren
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Im Zusammenhang mit der Durchführung von staatlichen Verwaltungsverfahren werden zunehmend Aufgaben auf Private verlagert. Das kann zu einer neuen Verantwortungsverteilung zwischen Staat und Gesellschaft führen. Eine solche Umverteilung von Verantwortung findet aber dann nicht statt, wenn eine staatliche Verwaltungseinheit zur Wahrnehmung ihr zugewiesener Entscheidungszuständigkeiten staatliches Personal durch private Dienstleister ersetzt. Barbara Remmert weist nach, daß der Einsatz von privaten Dienstleistern die Gefahr einer „faktischen Entstaatlichtung“ von Verwaltungsverfahren beinhaltet. Sie resultiert daraus, daß sich beim Einsatz privater Dienstleister in staatlichen Verwaltungsverfahren die Wahrnehmung staatlicher Entscheidungszuständigkeiten in einem verselbständigten und von Regeln der Privatautonomie geleiteten Rahmen vollzieht. Verwaltungseinheiten haben ihnen zugewiesene Entscheidungen aufgrund der Untrennbarkeit von Entscheidungsverfahren und verfahrensabschließender Entscheidung aber vollständig selbst und nach Maßgabe der für sie geltenden Standards wahrzunehmen. Da das staatliche Personal wesentlicher Garant für die Einhaltung dieser Standards ist, kommt der Einsatz privater Dienstleister nur in Ausnahmefällen in Betracht.