Die Einheitlichkeit des europäischen und des nationalen Begriffs vom Streitgegenstand
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Nach Ansicht des EuGH ist für die Identität von Rechtsschutzbegehren maßgebend, ob der „Kernpunkt“ der Prozesse „dasselbe Rechtsverhältnis“ ist. Frauke Wernecke nimmt diese Rechtsprechung zum Anlass, den „Streitgegenstand“ des nationalen Prozessrechts aus seiner Verbindung mit dem materiellen Recht zu bestimmen; seine Festlegung orientiert sich an den materiellrechtlichen Kategorien der Anspruchskonkurrenz, der alternativen Normenkonkurrenz und der Anspruchshäufung, mithin an Begriffen, die ihrerseits durch die Identität bzw. Verschiedenheit des zu befriedigenden Interesses (§ 422 BGB in entsprechender Anwendung) geprägt sind und infolgedessen darüber Auskunft geben, ob mehrere Verfahren denselben Streitgegenstand oder verschiedene Begehren betreffen. Die Festlegung des prozessualen „Anspruchs“ anhand des sachlichen Rechts greift einen fast in Vergessenheit geratenen Gedanken der deutschen Prozessrechtslehre wieder auf, entwickelt ihn weiter und darf gleichlautende Meinungen im österreichischen und französischen Recht für sich in Anspruch nehmen.