Gefahrgut Land See
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Nachdem durch die Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung 2011 die Schulung der Mitarbeiter (damals: beauftragte und sonstige verantwortliche Personen) bei allen Verkehrsträgern nicht mehr durch den § 6 GbV geregelt wird, und der Begriff „beauftragte Person“ eher aus dem § 9 des Ordnungswidrigkeitengesetzes stammt, ist trotzdem die Pflicht zur Schulung der Mitarbeiter nicht entfallen. Sie gründet sich jetzt aus den verkehrsträgerbezogenen Vorschriften. Im Seeverkehr sind diese die Kapitel 1.3 und 1.4 sowie der §4 Absatz 12 der neuen GGVSee vom März 2014. Dieses Heft soll als Schulungsunterlage für ein eintägiges Seminar für den o. g. Personenkreis dienen; für die tägliche Arbeit empfiehlt sich zusätzlich die Benutzung der einschlägigen Regelwerke in digitaler Form oder als gedruckte Version. Die Beispiele (Gefahrgüter) in diesem Heft sind typische Güter, die in der mehrjährigen Erfahrung wesentliche Inhalte darstellen.