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Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen nach Art. 960e Abs. 2 OR

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Die letzten Jahre waren geprägt von Schlagzeilen wie dieser: Julius Bär tätigt Rückstellungen im Rahmen von 350 Millionen. Das macht den Rückstellungsposten zur berühmtesten Bilanzposition unserer Zeit. In diesem Zusammenhang stellen sich diverse Fragen, z. B. wann ein Unternehmen nach dem Schweizer Handelsrecht eine Rückstellung bilden muss. Danach muss beantwortet werden, in welchem Umfang eine Rückstellung zu bilanzieren ist. Darf eine Rückstellung anteilmässig gebildet werden; wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Wie muss bei Vorliegen mehrerer Risiken vorgegangen werden? Diesen und weiteren Fragen stellt sich der Autor in diesem Werk. So vertritt er die Meinung, dass Rückstellungen u. U. in Tranchen gebildet werden dürfen und dass bei der Rückstellungsbildung das Gesamtrisiko zu beachten ist.

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Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen nach Art. 960e Abs. 2 OR, Flurin Riederer

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2016
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