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Geltung und Abdingbarkeit des Betriebsrentengesetzes bei Versorgungszusagen von Organmitgliedern

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Die arbeitsrechtlichen Vorschriften des BetrAVG gelten auch für Versorgungszusagen von Geschäftsführern und Vorständen, sofern diese Personen nicht zugleich als „Unternehmer“ einzustufen sind. In welchem Umfang dadurch vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt werden, ist umstritten. Die Untersuchung erörtert zunächst grundlegend, unter welchen Bedingungen Organmitglieder mit Unternehmensbeteiligung vom Anwendungsbereich des BetrAVG auszuschließen sind. Der Autor zeigt hierbei auf, dass die vom BGH seit Jahrzehnten angewandte „Zusammenrechnungslösung“ sachlich verfehlt ist und wesentlich strengere Anforderungen an einen solchen Ausschluss zu stellen sind. Die weitere Untersuchung problematisiert, ob von den Vorschriften des BetrAVG zuungunsten der vom Gesetz geschützten Organmitglieder vertraglich abgewichen werden kann. Unter besonderer Berücksichtigung der hierzu entwickelten Rechtsprechung arbeitet der Autor die konkreten Grenzen der Vertragsgestaltungsfreiheit heraus.

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Geltung und Abdingbarkeit des Betriebsrentengesetzes bei Versorgungszusagen von Organmitgliedern, Christoph Meißner

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2019
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