Der Europäische Gerichtshof EuGH als Bremsklotz einer effizienten und koordinierten Unternehmensbesteuerung in Europa?
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In der Europäischen Union gilt das in den einschlägigen EU-Verträgen kodifizierte Binnenmarktprinzip. Vor allem dann, wenn nationale Normen der Verwirklichung der EU-Ziele zuwiderlaufen können, wird den Mitgliedstaaten ein einheitliches und koordiniertes politisches Vorgehen abverlangt. Insbesondere Maßnahmen, die eine Ungleichbehandlung in- und ausländischer Akteure bewirken, können oftmals gegen den Einheitlichen Europäischen Binnenmarkt verstoßen und müssen daher verworfen werden. Während der Bereich der indirekten Besteuerung nach Art. 93 EGV einem klaren Harmonisierungsgebot unterliegt, findet sich für den Bereich der direkten Steuern keine entsprechende Norm, obwohl eine EUZielbeeinflussung scheinbar eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Die gesetzgeberische Kompetenz der Mitgliedsländer zur supranationalen Zielerreichung führt zu einer völlig arteigenen und ineffizienten Gesetzgebung.
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Der Europäische Gerichtshof EuGH als Bremsklotz einer effizienten und koordinierten Unternehmensbesteuerung in Europa?, Heinz Dieter Wenzel
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2009
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- Titel
- Der Europäische Gerichtshof EuGH als Bremsklotz einer effizienten und koordinierten Unternehmensbesteuerung in Europa?
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Heinz Dieter Wenzel
- Verlag
- BERG
- Erscheinungsdatum
- 2009
- Einband
- Paperback
- ISBN10
- 3931052745
- ISBN13
- 9783931052744
- Reihe
- BERG working paper series on government and growth
- Kategorie
- Rechtswissenschaft
- Beschreibung
- In der Europäischen Union gilt das in den einschlägigen EU-Verträgen kodifizierte Binnenmarktprinzip. Vor allem dann, wenn nationale Normen der Verwirklichung der EU-Ziele zuwiderlaufen können, wird den Mitgliedstaaten ein einheitliches und koordiniertes politisches Vorgehen abverlangt. Insbesondere Maßnahmen, die eine Ungleichbehandlung in- und ausländischer Akteure bewirken, können oftmals gegen den Einheitlichen Europäischen Binnenmarkt verstoßen und müssen daher verworfen werden. Während der Bereich der indirekten Besteuerung nach Art. 93 EGV einem klaren Harmonisierungsgebot unterliegt, findet sich für den Bereich der direkten Steuern keine entsprechende Norm, obwohl eine EUZielbeeinflussung scheinbar eher die Regel als die Ausnahme darstellt. Die gesetzgeberische Kompetenz der Mitgliedsländer zur supranationalen Zielerreichung führt zu einer völlig arteigenen und ineffizienten Gesetzgebung.