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Widersprüchliches professionelles Handeln. Handlungsmuster in der Jugendberufshilfe

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Textprobe: Kapitel 4.2 Die neuen Anforderungen und Rahmenbedingungen vor denen die Jugendberufshilfe steht: 4.2.1 Die Kooperation zwischen dem Job - Center und der Jugendberufshilfe: Mit der Einrichtung von spezifischen Job - Centern für Personen unter 25 Jahren wird ein besonderes Augenmerk auf die Integration junger Menschen gelegt. Gleichzeitig werden die vollständige Struktur und die spezifischen Leistungsprozesse zur beruflichen Integration junger Menschen mit der Zielsetzung vorgegeben, eine umfassende Beratung und Betreuung junger Menschen zu gewährleisten. Hierbei kommt den Job - Centern ein Arbeitsvermittlungs- und Existenzsicherungsmonopol zu, welches sich darin ausdrückt, dass alle erwerbsfähigen Arbeitssuchenden im Alter von 15 bis 25 Jahren dem gesetzlichen Zwang unterworfen sind, sich unverzüglich in Beschäftigung, Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit vermitteln zu lassen (vgl. Schruth 2005, S. 55). Doch auch umgekehrt unterliegen die Job - Center einem besonderen Vermittlungsdiktat für junge Arbeitssuchende. So sind junge Menschen unter 25 Jahren nach 3, Abs. 2 SGB II unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Diese Behandlung junger Menschen soll - so der Anspruch des Gesetzgebers - Jugendarbeitslosigkeit nach Erfüllung der Schulpflicht weitestgehend reduzieren. Die Vorschrift zwingt das Job - Center, ohne vermeidbaren Zeitverzug irgendetwas - also Ausbildung, Arbeit oder zumindest eine Arbeitsgelegenheit - in jedem Einzelfall anzubieten; sie stellt somit eine unbedingte Handlungs- bzw. Aufgabenverpflichtung dar. Dieser Aufgabenverpflichtung folgt eine weitere gesetzliche Hinwirkungs-verpflichtung hinsichtlich junger Menschen ohne Berufsabschluss. Immer dann, wenn Jugendliche und junge Erwachsene ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden können, sollen diese in eine die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessernde Arbeit oder Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob sich der gesetzlich formulierte Vorrang von Vermittlung in Arbeit und Ausbildung vor anderen Unterstützungsformen nicht auch ein gewisses Risiko darstellt oder gar als falsch zu bezeichnen ist. Eine solche work - first- Orientierung verstellt den Blick auf andere notwendige Unterstützungen. Insbesondere für junge Menschen mit spezifischem Förderbedarf werden so mögliche Entwicklungsräume eingeengt und reduziert (vgl. Wende 2005, S. 39). Insgesamt wird für diese Zielgruppe, und dies lässt sich als erste Konsequenz für die Jugendberufshilfe festhalten, eine Kooperation aller Fachkräfte der Jugendberufshilfe mit den Arbeitsagenturen gefordert, diesen gar aufgedrängt (vgl. Schruth 2005, S. 58). Aus fachlicher Sicht ist dies nicht unbedingt negativ zu bewerten, stehen doch individuelle und passgenaue Hilfen für den einzelnen jungen Menschen im Fokus dieser Kooperationsbemühungen. Zu beachten ist bei den entsprechenden Kooperationsformen jedoch, dass es sich hier nicht lediglich um einen gesetzlichen Auftrag zur Zusammenarbeit handelt, sondern die Kommunen bzw. die Jugendhilfeträger sind durch Verwaltungs- bzw. Leistungsvereinbarungen zu Angeboten und deren verbindlicher Gewährleistung aufgefordert (vgl. ebd.). Was genau diese individuell passgenauen Hilfen - im Sinne der work - first - Orientierung - sind, wird in vorher definierten Verwaltungs- und Leistungs vereinbarungen festgelegt. 4.2.2 Das Profiling der Fallmanager und die Folgen für die Jugendberufshilfe: Eine zentrale Position kommt bei der passgenauen Vermittlung den Fallmanagern zu, welche den Integrationsprozess mit weitgehender Budgetverantwortung steuern und koordinieren. Folgende Prozessschritte des Fallmanagements sollen dabei durchlaufen werden: Ziel- und Bedarfsklärung, Abschluss von Hilfeplan bzw. Eingliederungsvereinbarung, Koordination erforderlicher Sach-, Geld- und Dienst

Buchvariante

2017, paperback

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