Der Cashflow als Indikator der Finanz- und Ertragskraft von Unternehmen aus externer Sicht
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Textprobe: Kapitel 3.1: Cashflow-Komponenten: Ausgehend vom Jahresergebnis werden explizit nur die Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens bereinigt. Hierbei wird deutlich, dass Abschreibungen des Umlaufvermögens nicht Teil des Berechnungsschemas sind. Diese [...] werden im Rahmen einer umfassenderen Kapitalflußrechnung berücksichtigt. Gleichwohl stellen sie zahlungsunwirksame Aufwendungen dar und müssten demnach ebenfalls bereinigt werden. Die Begründung, dass die Abschreibungen auf das Umlaufvermögen Teil der Kapitalflussrechnung sind, ist unbefriedigend, da jedes finanzanalytische Instrument für sich aussagekräftig sein sollte und nicht nur dann, wenn es mit anderen Instrumenten in Verbindung gebracht wird. An dieser Stelle sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass nicht jedes Unternehmen eine Kapitalflussrechnung aufstellen muss. Demnach könnte die Information über die Abschreibungen des Umlaufvermögens für den externen Bilanzleser verloren gehen, was der Vergleichbarkeit der Unternehmen wiederum entgegensteht. Eine Nicht-Berücksichtigung der Abschreibungen des Um-laufvermögens kann bei Unternehmen mit hohen Forderungs- oder Vorratsbeständen außerdem zu beträchtlichen unberücksichtigten Aufwendungen führen. Hinsichtlich der Zuschreibungen zu Gegenständen des Umlaufvermögens gelten die Ausführungen zu den Abschreibungen des Umlaufvermögens. Ein weiterer Posten, der in nahezu allen Cashflow-Berechnungsschemata Beachtung findet sind die Rückstellungen. Während manche Cashflow-Konzeptionen lediglich die Bereinigung der (1) Pensionsrückstellungen vorsehen, werden in anderen Konzeptionen die (2) Pensionsrückstellungen und andere langfristige Rückstellungen oder gar (3) sämtliche Rückstellungsveränderungen berücksichtigt. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen müssen gebildet werden, wenn sich ein Arbeitgeber dazu verpflichtet seinen Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt eine Betriebsrente zu zahlen. Eine Erhöhung der in Rede stehenden Position kann im Jahr der Erhöhung einen nicht auszahlungswirksamen Aufwand darstellen. Werden die Rückstellungen in einer späteren Periode aufgrund des Eintretens des Ereignisses, für das die Rückstellung gebildet wurde, aufgelöst, so hat dies lediglich eine Auszahlung und keinen Aufwand oder Ertrag zur Folge und ist erfolgsneutral. Demnach ist zwischen erfolgswirksamen und erfolgsunwirksamen Rückstellungsveränderungen zu unterscheiden. Grundsätzlich sind beide Formen bei der Ermittlung des Cashflows zu berücksichtigen. Neben den erfolgsneutralen und auszahlungswirksamen Veränderungen (Auflösung der Rück-stellung durch Auszahlung) gibt es allerdings auch erfolgsneutrale und zahlungsunwirksame Rückstellungsveränderungen. Als Beispiel dafür kann die Erhöhung der Pensionsrückstellungen aus Unternehmensakquisitionen genannt werden, die im Rahmen der Cashflow-Berechnung zu vernachlässigen sind. Die Empfehlung des DVFA/SG sieht zwar die Vernachlässigung dieses Postens vor, allerdings nur in Fällen von wesentlicher Bedeutung. Daraus ergibt sich die Problematik hinsichtlich des Verständnisses des Begriffs wesentliche Bedeutung, da im Rahmen dieses Postens nicht erläutert wird, wann Rückstellungsveränderungen wesentlich sind. In diesem Zusammenhang tut sich bei der Cashflow-Berechnung für den Bilanzierenden ein Gestaltungsspielraum auf, da er zu entscheiden hat, wann eine erfolgsneutrale Veränderung der Rückstellungen wesentlich ist und wann nicht. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen müssen nach 266 (3) B Nr. 1 HGB in der Bilanz ausgewiesen bzw. im Anhang angegeben werden. Der externe Bilanzanalyst kann durch Vergleich dieser Posten am Ende der Periode mit dem Betrag am Anfang der Periode die Veränderungen der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen ermitteln. Die Bestimmung der anderen langfristigen Rückstellungen ist jedoch problematischer. Zwar