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Der Grundsatz, Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders von AGB (§ 305c Abs. 2 BGB), soll nach Ansicht von verschiedenen renommierten Kommentaren zum BGB auch für automatisierte Willenserklärungen gelten. Inwieweit diese Ansicht Zustimmung verdient, wird unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der Rechtsgeschichte der Unklarheitenregel, aber auch unter Rückgriff auf Rechtsökonomie und Rechtsvergleichung hinterfragt und sodann ergründet, ob diese Absicht tatsächlich die juristische Zustimmung verdient. Der Grundsatz, dass Unklarheiten im Zweifel zu Lasten des Verwenders der formularmäßigen Erklärung gehen, gilt für AGB ( 305c Abs. 2 BGB). Verschiedene renommierte Kommentare zum Bürgerlichen Gesetzbuch legen nahe, dass dieser Grundsatz auch dann entsprechend gilt, wenn eine Willenserklärung mithilfe moderner Kommunikationstechnik abgegeben wird. Diese Ansicht wird mitunter auch als »die herrschende Meinung« bezeichnet. Eine Begründung, warum diese vielfach vertretene Ansicht zutreffen soll, findet sich selten. Vielmehr wird sich hauptsächlich auf Autoritäten aus der Sekundärliteratur berufen, häufig zirkulär. Die Arbeit widmet sich daher diesem Themenkomplex und unterzieht die genannte »herrschende Meinung« einer kritischen Prüfung. Denn im Bereich des Rechtswesens kann keine Ansicht ohne eine solide Begründung Bestand haben. Unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der Rechtsgeschichte der Unklarheitenregel, aber auch unter Rückgriff auf Rechtsökonomie und Rechtsvergleichung, zielt die Arbeit darauf ab, die rechtliche Stichhaltigkeit der »herrschenden Meinung« zu hinterfragen und zu ergründen, ob sie tatsächlich die juristische Zustimmung verdient. Inhaltsverzeichnis A. Einleitung Zur Thematik Ziel und Gegenstand der Arbeit Gang der Untersuchung B. Die Auslegung von automatisierten Willenserklärungen Die allgemeine Auslegung von automatisierten Willenserklärungen Die Auslegung von automatisierten Willenserklärungen im Falle von Auslegungszweifeln C. Rechtsökonomie und Rechtsvergleich Rechtsökonomische Betrachtung Rechtsvergleichende Betrachtung Österreich Stellungnahme D. Lösungsmöglichkeiten de lege lata und de lege ferenda Lösungsmöglichkeiten de lege lata Lösungsmöglichkeiten de lege ferenda Ergebnis E. Zusammenfassung der Ergebnisse Literaturverzeichnis Stichwortverzeichnis
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Die analoge Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB auf die Auslegung von automatisierten Willenserklärungen., Marie Elisabeth Penné
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- 2024
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