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Untersuchungsgegenstand ist, inwieweit die Bild-Ton-Vorschriften der §§ 58a, 255a StPO de lege lata zugunsten traumatisierter, erwachsener Opferzeugen reformbedürftig und verhältnismäßig reformfähig sind. Zahlreiche Fälle veranschaulichen die praktische Dimension dieser Fragestellung, wenn Zeugen, die Opfer von (vermeintlichen) Straftaten geworden sind, sich von Beginn der Ermittlungen an als Zeugen bereithalten müssen. Nach der Diskussion von Reformbegründungen und Abwägung mit den relevanten Strafverfahrensregeln wird eine Neufassung der Vorschriften vorgeschlagen. Der Inhalt behandelt die Reformbedürftigkeit und die verhältnismäßige Reformfähigkeit der §§ 58a, 255a StPO zugunsten (schwer) traumatisierter, erwachsener Opferzeugen, die Psychotraumata und deren Einfluss auf die Erinnerungsfähigkeit sowie die Belastungen durch Strafverfahren. Es wird auf die Unvereinbarkeit nötiger konfrontativer Psychotraumatherapien mit den Zeugenpflichten in anhängigen Verfahren eingegangen. Zudem werden die Erinnerungsveränderungen, die psychotraumatabezogene Erlebnisse infolge des Zeitablaufs erfahren, thematisiert. Abschließend wird eine abgeleitete Neufassung der §§ 58a, 255a StPO de lege ferenda vorgeschlagen.
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Bild-Ton-Technologie als Intermediär im Strafverfahren, Nikolas Kopf
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- 2020
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