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Mehrstufige arbeitsteilige Organisationen sind für Großunternehmen im modernen Wirtschaftsleben unverzichtbar. Der Geschäftsherr muss zur Erweiterung seines Aktionsradius und zur Wahrung seiner Handlungsflexibilität auf Gehilfen zurückgreifen. In diesem Kontext stellt sich die haftungsrechtliche Frage, ob und in welchem Umfang der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 BGB zugunsten des Geschäftsherrn anwendbar ist. Das Reichsgericht erkannte, dass bei Unmöglichkeit einer persönlichen Auswahl des schadenstiftenden Gehilfen eine Delegation der Auswahl- und Überwachungsaufgaben auf eine Zwischenperson zulässig ist. Der Geschäftsherr muss sich dann lediglich bezüglich dieser Zwischenperson exkulpieren. Später wurde jedoch die deliktsrechtliche Behandlung der mehrstufigen Organisationen im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Begriff der Organisationspflichten behandelt. Der Autor kritisiert sowohl die Lehre vom dezentralisierten Entlastungsbeweis als auch die Organisationspflichten und argumentiert, dass ein rechtspolitisch befriedigender Zustand nur erreicht werden kann, wenn mit jeder Mehrstufigkeit der arbeitsteiligen Organisation auch eine entsprechende Mehrstufigkeit des Entlastungsbeweises des Geschäftsführers einhergeht. Das Inhaltsverzeichnis umfasst die Einleitung, die Entstehung der deliktischen Gehilfenhaftung in Deutschland, rechtsvergleichende und gemeinschaftsrechtliche Perspektiven, den Referentenentwurf des Bundesmi
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Die deliktische Gehilfenhaftung gemäß § 831 BGB, Burak Firat
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- 2021
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