Die direkte Geltendmachung der Fusionskontrollvorschriften durch Private im Recht der USA und der Bundesrepublik Deutschland
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Anders als im Fusionskontrollrecht der Bundesrepublik Deutschland können in den USA neben Behörden auch Private, die sich durch einen Unternehmenszusammenschluss negativ betroffen fühlen und die Fusion für gesetzwidrig halten, dagegen vorgehen und Unterlassung sowie dreifachen Schadensersatz verlangen. Durch diese Möglichkeit, von der stark Gebrauch gemacht wird, tragen Private zur wirksamen Fusions- kontrolle bei, auch wenn ihre Motive eigennützig sind. Nach Dar- stellung und Erörterung der Grundlagen und Einzelprobleme der privaten Fusionskontrolle in den USA wird untersucht, ob auch in der Bundesrepublik Deutschland de lege lata eine direkte Durch- setzung der Fusionskontrollnormen durch Private möglich ist oder ob dies zumindest de lege ferenda in Erwägung gezogen werden sollte.