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Martin Nettesheim

    17. April 1964
    Impfpflichten
    Ziele des Antidumping- und Antisubventionsrechts
    Der integrierte Staat
    Die mitgliedstaatliche Durchführung von EG-Richtlinien
    Die Bekämpfung von 'Störungen des Wettbewerbs' nach § 32f GWB: Verfassungsrechtliche Einordnung und Kritik
    Der Schutzauftrag des Rechts
    • Der Schutzauftrag des Rechts

      Referate und Diskussionen auf der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer in Berlin vom 29. September bis 2. Oktober 2010

      • 612 Seiten
      • 22 Lesestunden

      Die Sammlung dokumentiert die Referate und Diskussionen der Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, die 2010 in Berlin stattfand. Sie bietet einen umfassenden Einblick in aktuelle Themen und Fragestellungen des deutschen Staatsrechts und reflektiert die Perspektiven führender Experten auf diesem Gebiet. Die Beiträge fördern das Verständnis für rechtliche Herausforderungen und Entwicklungen in Deutschland und sind eine wertvolle Ressource für Juristen und Interessierte.

      Der Schutzauftrag des Rechts
    • Die Untersuchung beleuchtet die Befugnisse des Bundeskartellamts zur Bekämpfung gravierender Wettbewerbsstörungen durch verhaltens- oder strukturorientierte Maßnahmen. Dabei werden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine weitreichende Eingriffsermächtigung aufgezeigt, die potenziell beliebige Marktinterventionen erlaubt. Die Analyse wirft Fragen zur Rechtmäßigkeit und zu den Auswirkungen solcher Eingriffe auf den Wettbewerb auf.

      Die Bekämpfung von 'Störungen des Wettbewerbs' nach § 32f GWB: Verfassungsrechtliche Einordnung und Kritik
    • Die EG-Richtlinie stellt einen einzigartigen Rechtsquellentypus im Integrationsverband dar, der rechtliche Steuerung durch Angleichung und Vereinheitlichung ermöglicht, ohne den Mitgliedstaaten die Regelungszuständigkeit zu entziehen. Sie ist eine überstaatliche Norm, die jedoch auf die Umsetzung durch nationale Gesetzgebung angewiesen ist. Aus rechtswissenschaftlicher Sicht ist die Richtlinie besonders problematisch. Trotz umfangreicher Rechtsprechung des EuGH und wissenschaftlicher Bemühungen sind die normativen Inhalte der Richtlinienbestimmungen oft unklar. Schwierigkeiten treten bei der Identifizierung der Regeln auf, die auf Verstöße gegen die Umsetzung reagieren (unmittelbare Wirksamkeit und Haftung der Mitgliedstaaten). Zudem gibt es Unklarheiten bezüglich der genauen Pflichten der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung. Der Wortlaut der Richtlinien lässt häufig nicht eindeutig erkennen, wie der rechtliche Zustand aussehen soll, den die Mitgliedstaaten schaffen müssen. In solchen Fällen sind Konkretisierungsregeln erforderlich, um den umzusetzenden Inhalt zu bestimmen. Trotz eines reichen Erfahrungshorizonts, da am 1. Januar 1996 etwa 1250 Richtlinien in Kraft waren, mangelt es an Klarheit. Die Bestimmung der konkreten Umsetzungspflichten bleibt oft zweifelhaft, und die Urteile des EuGH haben daran wenig geändert. Diese rechtsdogmatische Studie zielt darauf ab, diese Herausforderungen zu analysieren, wobei die Bestimmungen

      Die mitgliedstaatliche Durchführung von EG-Richtlinien
    • Impfpflichten

      Verfassungsrechtliche Konflikte zwischen Körperidentität, Selbstbestimmung und öffentlicher Gesundheitspolitik

      Zu den Grundprinzipien liberaler Verfassungsstaatlichkeit gehört, dass Menschen über sich und den eigenen Körper bestimmen können („self-ownership“). Autonome Selbstbestimmung und menschliche Körperlichkeit werden sozio-kulturell, moralisch und rechtlich verkoppelt und gegen Ein- und Übergriffe seitens Dritter abgeschirmt. In denen letzten Jahrzehnten hat die Sensibilität für die Bedeutung körperlicher Selbstbestimmung politisch und gesellschaftlich zugenommen. Ungeachtet dessen gingen erhebliche Teile der Politik und der Wissenschaft wie selbstverständlich davon aus, dass in der COVID-19-Pandemie die Einführung einer rechtlichen Impfpflicht politisch notwendig und rechtlich statthaft sei. Martin Nettesheim untersucht die verfassungsrechtliche Frage, inwieweit eine Impfpflicht mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar wäre. Er differenziert zwischen verschiedenen Typen von Impfpflichtgegnern, unterschiedlichen epidemiologischen Szenarien und kommt zu einem differenzierten Ergebnis.

      Impfpflichten
    • Öffentlichkeit als Unternehmenssanktion

      Verfassungsrechtliche Grenzen von "shame sanctions"

      Eine im von der Großen Koalition geplanten Unternehmenssanktionsrecht vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung von Urteilen gegen Unternehmen würde zentrale Prinzipien des Rechtsstaats verletzen. Auch Grundrechte wären unangemessen beeinträchtigt. Das Bundesverfassungsgericht wäre gezwungen, eine solche Regelung als verfassungswidrig einzustufen. Das geht aus einem Rechtsgutachten im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen hervor.

      Öffentlichkeit als Unternehmenssanktion
    • Verfassungsrecht und Unternehmenshaftung

      Verfassungsrechtliches Freiheitskonzept und präventionsgetragene Verschärfung des Wettbewerbssanktionsrechts

      Das Grundgesetz schenkt dem Gebrauch der staatlichen Strafgewalt vergleichsweise geringe Aufmerksamkeit. Die Konstitutionalisierung der Bindungen, die beim Einsatz von Strafe zu beachten sind, wird gegenwärtig vom Staat her betrieben und ist mehr politisch-etatistisches als freiheitlich-individuelles Unternehmen. An einer zugleich spezifischen und substanziellen Freiheitskonzeption, die dem Gebrauch der Strafgewalt Grenzen ziehen könnte, fehlt es bislang. Martin Nettesheim erläutert vor dem Hintergrund der Idee personeller Autonomie, welche Bedeutung Strafe in einer freiheitlichen Verfassungsordnung haben muss. Die Konzeption wird allgemein entwickelt und für den Spezialfall der Unternehmenssanktionierung fruchtbar gemacht. Konkreter Anlass sind Verschärfungen der wettbewerbsrechtlichen Unternehmensverantwortung, die durch die 9. GWB-Novelle eingeführt wurden. Die 9. GWB-Novelle durchbricht das Prinzip personaler Verantwortlichkeit, die im Rechtsträgerprinzip angelegt ist, und sieht eine Sanktionierung juristischer Personen im Konzern auch dann vor, wenn ihnen eine konkrete Pflichtverletzung nicht vorgehalten werden kann.

      Verfassungsrecht und Unternehmenshaftung
    • »Umfassende« und »tiefe« Freihandelsabkommen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie sich nicht mit einer Beseitigung von Beschränkungen des freien Waren-, Dienstleistungs- und Niederlassungsverkehrs begnügen, die »an der Grenze« gelten. Sie zielen auf die Liberalisierung und Ordnung der Verhältnisse »hinter der Grenze« ab. »Umfassende Freihandelsabkommen« sehen häufig Vertragsgremien mit Rechtsetzungsbefugnis vor. Zu beobachten ist die Entstehung einer neuen Formgestalt internationaler öffentlicher Gewalt. Die Stellung, die »umfassenden Freihandelsabkommen« im deutschen Außenverfassungsrecht zukommt, ist bislang nur in Umrissen und noch nicht hinreichend bestimmt worden. Die Studie untersucht erstens, wie sich die Zuständigkeiten von EU und EU-Mitgliedstaaten beim Abschluss eines derartigen Abkommens darstellen. Sie geht zweitens der Frage nach, in welchem Verfahren das Abkommen nach deutschem Verfassungsrecht geschlossen werden muss. Sie legt drittens dar, welche verfassungsrechtlichen Vorkehrungen getroffen werden müssen, um sicherzugehen, dass die Vertragsgremien hinreichend demokratisch rückgebunden und kontrolliert werden.

      Umfassende Freihandelsabkommen und Grundgesetz
    • Liberaler Verfassungsstaat und gutes Leben

      Über verfassungsrechtliche Grenzen ethisch imprägnierter Gesetzgebung

      Im Kontext des Grundgesetzes gewinnt die Frage nach der Behandlung unterschiedlicher Konzeptionen des guten Lebens an Bedeutung, insbesondere durch die zunehmende Pluralisierung der Lebensvorstellungen. Bisher hat sich die Verfassungstheorie nur unzureichend mit dieser Thematik auseinandergesetzt, wobei Konflikte oft durch Einzelfallabwägungen gelöst werden. Die Studie zielt darauf ab, Demokratie und Grundrechtsschutz prinzipiell zu verbinden. Sie verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Freiheit hat, bestimmte Vorstellungen vom guten Leben zu privilegieren, ohne gegen die theoretischen Grundlagen verfassungsstaatlicher Herrschaft oder positive rechtliche Prinzipien zu verstoßen. Der Staat des Grundgesetzes ist nicht ethisch neutral. Zudem wird betont, dass die grundrechtlichen Grenzen gesetzgeberischer Entscheidungen nicht nur auf einem liberalen Personenbegriff basieren können. Die "Grundrechtsperson" ist Träger gleicher Freiheit, hat eine ethische Identität und kann politische Autonomie beanspruchen. Nur durch die Zusammenführung der Grundrechtskontexte zu einem substantiellen Konzept lässt sich klären, welche staatlichen Eingriffe den Individuen zugemutet werden können.

      Liberaler Verfassungsstaat und gutes Leben