Der Beweis des Anknüpfungskriteriums "tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung" im internationalen Gesellschaftsrecht
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Die Feststellung des tatsächlichen Sitzes einer «ausländischen» Gesellschaft entscheidet nach der Sitztheorie über ihre Rechtsfähigkeit und damit oft zugleich über den Prozeßausgang. Der Praxis bereitet sie jedoch häufig erhebliche Schwierigkeiten. Die Analyse des erstmals in Fallgruppen eingeteilten Entscheidungsmaterials zeigt, daß ein Großteil der Rechtsprechung, wie auch Teile der Literatur, die im Beweisrecht des Internationalen Gesellschaftsrechts bestehende Verzahnung von Prozeßrecht, materiellem Recht und Kollisionsrecht nicht hinreichend erkennt. Der Verfasser weist nach, daß sich bei bewußter Trennung dieser drei Ebenen die denkbaren Fallkonstellationen bereits mit Hilfe der vorhandenen beweisrechtlichen Dogmatik unter Einschluß der Substantiierungslast und des Anscheinsbeweises sowie unter Verzicht auf Sonderregelungen lösen lassen.
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Der Beweis des Anknüpfungskriteriums "tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung" im internationalen Gesellschaftsrecht, Stephan C. Travers
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 1998
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- Titel
- Der Beweis des Anknüpfungskriteriums "tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung" im internationalen Gesellschaftsrecht
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Stephan C. Travers
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 1998
- ISBN10
- 3631328478
- ISBN13
- 9783631328477
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Die Feststellung des tatsächlichen Sitzes einer «ausländischen» Gesellschaft entscheidet nach der Sitztheorie über ihre Rechtsfähigkeit und damit oft zugleich über den Prozeßausgang. Der Praxis bereitet sie jedoch häufig erhebliche Schwierigkeiten. Die Analyse des erstmals in Fallgruppen eingeteilten Entscheidungsmaterials zeigt, daß ein Großteil der Rechtsprechung, wie auch Teile der Literatur, die im Beweisrecht des Internationalen Gesellschaftsrechts bestehende Verzahnung von Prozeßrecht, materiellem Recht und Kollisionsrecht nicht hinreichend erkennt. Der Verfasser weist nach, daß sich bei bewußter Trennung dieser drei Ebenen die denkbaren Fallkonstellationen bereits mit Hilfe der vorhandenen beweisrechtlichen Dogmatik unter Einschluß der Substantiierungslast und des Anscheinsbeweises sowie unter Verzicht auf Sonderregelungen lösen lassen.