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Die Unterlassungshaftung der Konzernobergesellschaft für Wettbewerbsverstöße der Untergesellschaft

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Aus vollstreckungsrechtlichen Gründen ist es für den durch wettbewerbswidriges Handeln einer Konzernuntergesellschaft Verletzten von besonderem Interesse, auch die Obergesellschaft auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können. Vor dem Hintergrund, daß konzern- bzw. gesellschaftsrechtlichen sowie allgemein zivilrechtlichen Instrumentarien in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zukommt, untersucht die Arbeit, unter welchen Umständen die Obergesellschaft nach 13 IV UWG oder als wettbewerbsrechtlicher Störer, also ohne selbst alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen des jeweils thematisierten UWG-Tatbestandes zu erfüllen, haftbar gemacht werden kann.

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1999

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