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Die kartellrechtliche Zulässigkeit der zentralen Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Bundesligaspielen durch den DFB

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Grundlage und Treibsatz des Fußball-„Geschäfts“ ist die Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Bundesligaspielen und an internationalen Spitzenbegegnungen. Dabei haben sich die Preise für Fernsehübertragungsrechte seit den Jahren 1988/89 um 1000 % erhöht. Angesichts dieser geradezu explosiven Preisentwicklung, die weitgehend zum Rückzug der öffentlich- rechtlichen Sender aus der Fußballberichterstattung führte, darf es nicht verwundern, dass sich die Wächter des nationalen Kartellrechts wie auch des europäischen Wettbewerbsrechts auf den Plan gerufen fühlen. Mit der vom Bundesgerichtshof am 11.12.1997 verkündeten Entscheidung „Europapokalheimspiele“ deutet sich eine Zeitenwende für den professionellen Fußballsport an. Die mit der Entscheidung festgestellte Unvereinbarkeit der zentralen Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an den Heimspielen deutscher Mannschaften im Europapokal mit § 1 GWB lässt die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit der vom DFB seit Ligagründung geübten Praxis der zentralen Vermarktung der Fernsehrechte an Bundesligaspielen in den Mittelpunkt des Interesses rücken. Die Frage, ob die BGH-Entscheidung „Europapokalheimspiele“ wie eine „Schablone“ auf die Verhältnisse in der Fußball-Bundesliga angelegt werden kann, ist verständlicherweise von großem Interesse für alle Beteiligten am Fußballsport. Die Entscheidung des BGH, so misslich sie für den DFB im Ergebnis auch sein mag, lässt ihn Hoffnung schöpfen, dass ein Anlegen der Schablone an die Ligaverhältnisse möglicherweise in einem wesentlichen Bestimmungskriterium für eine kartellrechtskonforme Vermarktung zu einem anderen Ergebnis führt. Da der BGH in seiner Entscheidung einerseits den am Europapokal teilnehmenden Vereinen das Vermarktungsrecht an ihren Heimspielen wegen der von den Vereinen erbrachten wesentlichen Leistungen zusprach, andererseits aber offen ließ, ob die Europäische Fußball-Union (UEFA) als Urheber aller Europapokal-Konkurrenzen Mitinhaberin der Übertragungsrechte ist, schlussfolgert der DFB wegen seiner Mitveranstalterrolle bei Spielen der Bundesliga auf eine Vereinbarkeit der zentralen Vermarktung mit dem nationalen Kartellrecht. Diese Untersuchung diskutiert das Problem ausführlich. Der Autor zeigt, dass der DFB neben dem jeweils spielaustragenden Heimverein Mitveranstalter des einzelnen Bundesligaspiels ist, was ihn aber nicht zu der von ihm gehegten Annahme berechtigt, die zentrale Vermarktungspraxis sei nach den vom nationalen wie europäischen Kartellrecht gesetzten Maßstäben wettbewerbskonform gestaltet.

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2000

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