Bedarfs- und produktbezogene Beratung beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen
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Mit der Umsetzung der 3. EG-Richtlinie „Leben“ wurde das Versicherungsrecht grundlegend reformiert. Infolge des Wegfalls der staatlichen Kontrolle und der entstandenen Produktvielfalt, stellt sich das Problem hinreichender Verbraucherinformation. Durch die nunmehr gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten wird die Informationslücke nicht geschlossen. Dies kann insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen nur durch eine an den individuellen Bedürfnissen des Versicherungsnehmers ausgerichtete Beratung geschehen, wobei der Umfang der zu leistenden Beratung nach dem beweglichen System im bürgerlichen Recht zu bestimmen ist. Die inhaltliche Gestaltung der Beratungspflichten orientiert sich an den Grundsätzen der anleger- und objektgerechten Beratung, die der BGH im Bond-Urteil für die Vermittlung von Kapitalanlagen entwickelt hat. Der Versicherer ist gehalten sich bei Abschluss des Vertrags über die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers zu informieren und ihm den passenden Versicherungsschutz zu empfehlen. Der Versicherungsnehmer hat Anspruch auf alle für den Vertrag notwendigen Informationen. Kommt der Versicherer seiner Beratungspflicht nicht oder nicht im geschuldeten Umfang nach, hat er den Schaden zu ersetzen, der dem Versicherungsnehmer durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen entstanden ist.