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Der privatrechtliche Schutz des Softwareherstellers vor Programmpiraterie

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Im Mittelpunkt dieser rechtsvergleichenden Studie steht die Frage nach den privatrechtlichen Grundlagen der Ansprüche, die dem Softwarehersteller im Falle der Programmpiraterie gegen den Softwarepiraten zustehen. Sowohl in der deutschen als auch in der französischen und der belgischen Rechtsordnung können die Ansprüche des Softwareherstellers sich aus mehreren Rechtsgebieten ergeben, an erster Stelle aber aus dem Urheberrecht. Weil Computerprogramme i. d. R. der Steuerung eines Computers dienen und somit eine enge Beziehung zu technischen Anlagen aufweisen, befürworten manche (deutsche) Autoren zudem eine Ausdehnung des patentrechtlichen Schutzes auf Computerprogramme. Deutliche Unterstützung haben diese Initiativen vor allem in der Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes und der deutschen Gerichte gefunden. Neben dem Urheber- und dem Patentrecht können in den untersuchten Rechtsordnungen noch eine Reihe weiterer privatrechtlicher Gebiete identifiziert werden, die unter bestimmten Umständen einen rein faktischen und somit reflexartigen Schutz vor Programmpiraterie zu leisten vermögen. Diese Rechtsgebiete sind das Wettbewerbsrecht, das Deliktsrecht und das Markenrecht. Nachdem in einem ersten Teil diese traditionellen Rechtsgrundlagen rechtsvergleichend dargestellt und analysiert werden, wendet sich die Arbeit in einem zweiten Teil der bis jetzt kaum gestellten Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein sachenrechtlicher Schutz vor Programmpiraterie gestalten ließe. In Anbetracht des umfassenden Charakters der Eigentümerbefugnisse kommt der Autor dabei zum Ergebnis, dass ein sachenrechtlicher Schutz vor Programmpiraterie möglich wäre, wenn dem Softwarehersteller ein Eigentumsrecht an seinen Computerprogrammen zugesprochen werden könnte. Dazu wäre allerdings eine Qualifizierung des Computerprogramms als körperlicher Gegenstand erforderlich. Und genau an diesem Punkt scheitert eine mögliche Theorie des sachenrechtlichen Schutzes vor Programmpiraterie. Eine umfassende Analyse der sachenrechtlichen Körperlichkeitskriterien und ihrer Anwendung auf Computerprogramme zeigt nämlich, dass das Computerprogramm in den untersuchten Sachenrechtsordnungen als ein unkörperlicher Gegenstand zu qualifizieren ist.

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2003

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