Das Übergangsmandat des Betriebsrats
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Seit Einführung des § 21a BetrVG durch das Betriebsverfassungsgesetz-Reformgesetz 2001 steht dem Betriebsrat nach Betriebsspaltungen oder Zusammenfassungen von Betrieben - die bislang grundsätzlich zum Mandatsende führten - ein Übergangsmandat zu. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Ausgestaltung des Übergangsmandats bestehen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen, die umfassend dargestellt und diskutiert werden. Zudem wird der Frage nach dem Übergangsmandat der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung nachgegangen, die unter Beachtung der Umsetzungspflicht der RL 2001/23/EG zu beantworten ist. Besondere Berücksichtigung findet die Rechtslage in Österreich. Das Arbeitsverfassungsgesetz enthält ebenfalls Regelungen zum Übergangsmandat, die allerdings nicht unwesentlich von der deutschen Regelung abweichen. Auch hier erfolgt eine eingehende Auseinandersetzung mit Voraussetzungen und Ausgestaltung des Übergangsmandats.