Öffnung von Märkten durch kartellrechtlichen Kontrahierungszwang
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Brauchen wir sektorspezifische Normen, um Wettbewerb auf Monopolmärkten zu ermöglichen oder reicht die allgemeine Missbrauchsaufsicht aus? In Märkten wie der Telekommunikation oder der Energieversorgung sind neue Anbieter auf den Zugang zu einem Leitungsnetz angewiesen. Ein vertikal integrierter Monopolist, der die Überlassung seines Netzes verweigert, kann daher den Markteintritt seiner Konkurrenten verhindern. Die Autorin entwickelt anhand des dem GWB und dem EG-Vertrag entnommenen Wettbewerbsleitbilds die allgemeingültigen Voraussetzungen für konkurrentennützige Kontrahierungspflichten. Zudem zeigt sie die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen solcher Pflichten auf. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass das allgemeine Missbrauchsverbot diesen Anforderungen besser gerecht wird als die geltenden oder vorgeschlagenen Normen für den Zugang zu Telekommunikations-, Elektrizitätsnetzen oder sonstigen wesentlichen Einrichtungen .