Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention in der neueren Rechtsprechung der bundesdeutschen Verwaltungsgerichte
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Im Blickfeld der Untersuchung stehen eine Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, bei denen Art. 3 EMRK und Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK von Bedeutung waren oder es zumindest hätten sein sollen. Ziel der Untersuchung war es herauszufinden, wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit diesen Konventionsrechten umgegangen wird. Das Ergebnis der Analyse läßt sich auf ein Wort reduzieren: Uneinheitlich. Hinter der Frage, ob die EMRK hinreichend berücksichtigt wird, steht letztlich die viel entscheidener Frage, wie es um die Qualität des internationalen Menschenrechtsschutzes in der deutschen Rechtsordnung steht. Diese Frage läßt sich auf der Grundlage des gefundenen Ergebnisses nur so beantworten: Der Menschenrechtsschutz genießt in Deutschland nicht den übergeordneten Rang, den man ihm gerne zuschreiben möchte, sondern ist im Gegenteil sehr fragil. Das Schutzniveau schwankt und ist stark von politischer Oportunität abhängig. Dort wo die Gefahr besteht, daß das Völkerrecht in unerwünschter Weise in das nationale Recht einbricht, wird der Menschenrechtsschutz schlicht gedrosselt. Bei dieser Grundtendenz, die sich exemplarisch an Art. 3 EMRK zeigt, im Ergebnis aber die Position vieler Verwaltungsgerichte zur EMRK als Gesamtregelwerk preisgibt, kann von einer hinreichenden Berücksichtigung der EMRK keine Rede sein.