Der Betriebsrat und die Betriebsbeauftragten
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Der Betrieb bildet den gemeinsamen Wirkungskreis von Betriebsrat und den sogenannten Betriebsbeauftragten. Während der Betriebsrat als Betriebsverfassungsorgan Interessenvertreter der Arbeitnehmer ist, sollen die Betriebsbeauftragten als fachkundige Berater dem Unternehmer helfen, die Pflichten zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften zu erfüllen. Der gemeinsame Wirkungskreis und eine sich teilweise überschneidende Schutzrichtung ihres Tätigwerdens geben Anlaß, die Rechtsstellung von Betriebsrat und Betriebsbeauftragten zu vergleichen und insbesondere ihre Rechtsbeziehungen zueinander näher zu betrachten. Diesem Anliegen widmet sich diese Arbeit, wobei das Hauptaugenmerk den in der betrieblichen Praxis am bedeutendsten Betriebsbeauftragten aus den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Datenschutz gilt.