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Die Vergabe der UMTS-Lizenzen durch Auktion gemäß § 11 Abs. 4 TKG

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Die Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit der Versteigerungsregelung im Telekommunikationsrecht entzündete sich anlässlich der im Jahr 2000 durch-geführten Versteigerung zur Einführung der sogenannten 3. Generation des Mobilfunks. Die Heftigkeit der Debatte ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass im Endergebnis der Auktionator - der Staat in Form der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - einen Erlös in Höhe von 50 Milliarden Euro als „Unerwartete Mehreinnahmen zur Tilgung von Schulden“ (UMTS) zugunsten des Bundeshaushalts verbuchen konnte. Schon dieses Endergebnis als solches konnte und musste kritische Stimmen gegen-über der in § 11 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehenen Versteigerungsregelung hervorrufen. Stellt doch der für die sechs erfolgreichen Steigerer fällige Betrag von 50 Milliarden Euro ein Fünftel des Bundeshaushaltes und damit eine außergewöhnliche Belastung der privaten Wirtschaft dar. Verschwiegen werden soll nicht, dass es auch schon vor diesem erstaunlichen Endergebnis bereits vereinzelt Kritiker der Versteigerungsregelung gab. Da aber bis zum Herbst 2000 lediglich eine andere öffentlichkeitswirksame Versteigerung gleicher Art durchgeführt worden war, richtete die Rechtswissenschaft erst im Laufe der UMTS Versteigerung und mit wachsender Erkennbarkeit ihrer Folgen das Augenmerk auf die bereits seit 1998 bestehende Regelung. Beflügelt wurde diese Kritik durch eine eingereichte, jedoch später wieder zurückgenommene Klage von einem der Versteigerungsteilnehmer, deren Erfolgsaussichten im Voraus durch Stellungnahmen aus der Rechtswissenschaft eingeschätzt werden sollten. Schließlich klagten auch die Bundesländer er-folglos beim Bundesverfassungsgericht auf Beteiligung am Versteigerungserlös, der ausschließlich dem Bundeshaushalt zugeflossen ist. Eine Reduzierung der zu beurteilenden Aspekte auf die ganz konkreten Vorgänge und Verhaltensweisen im Rahmen der UMTS Versteigerung griffe jedoch zur Problemanalyse zu kurz. Für das Umfeld, in dem § 11 Abs. 4 TKG wirkt, ist letztlich ein Dreiklang an Faktoren maßgeblich: Technik - Ökonomie - Recht. Diese Erkenntnis erscheint zunächst vor dem Hintergrund bereits bestehender Regelungsmaterien im Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht- man denke hier lediglich an das Wasserhaushaltsgesetz, das Bundesimmissonsschutzgesetz oder das Atomgesetz - inhaltlich nicht sonderlich neu und spektakulär. Auch in den hergebrachten Bereichen haben immer die Begriffe Technik, Ökonomie und Recht wechselseitig mal mehr mal weniger stark aufeinander eingewirkt und so zur rechtlichen Fortentwicklung beigetragen. Das Neue im Umfeld, in dem die Diskussion um die Versteigerungsregelung des § 11 Abs. 4 TKG stattfindet, ist die Schnelligkeit und Nachhaltigkeit mit der sich die Determinanten Technik und Ökonomie im Telekommunikationssektor entwickelt haben und darauf folgend weiterhin ständigen Änderungen unterlegen sind. Demzufolge gilt es in der vorliegenden Arbeit zu beurteilen, ob die Versteigerungsregelung als Antwort des Rechts auf die Verteilungs-probleme der in die Informationsgesellschaft aufbrechenden Technik und Ökonomie vor dem Hintergrund des Grundgesetzes vertretbar ist.

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2004

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