Erdrosselnde Abgaben als staatliches Interventionsinstrument
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Eine Abgabe, die vom Gesetzgeber darauf angelegt ist, daß ihre Zahlung unmöglich ist, wird vom BVerfG in ständiger Rechtsprechung als erdrosselnd und damit als verfassungswidrig angesehen. Ausgehend von einem eigenen, anhand der Kriterien der Rechtsprechung entwickelten Erdrosselungsbegriff hinterfragt die Arbeit diese Rechtsprechung. Erdrosselnde Abgaben werden als zusätzliches staatliches Interventionsinstrument verstanden, die im Rahmen grundrechtlicher sowie rechts- und bundesstaatlicher Vorgaben sinnvoll zur Verhaltenssteuerung eingesetzt werden können. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß erdrosselnde Steuern und Sonderabgaben – anders als bisher angenommen – verfassungsrechtlich zulässig sein können. Die ebenfalls untersuchten erdrosselnden Vorzugslasten sind dagegen unzulässig.
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Erdrosselnde Abgaben als staatliches Interventionsinstrument, Anne-Kathrin Fenner
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2004
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- Titel
- Erdrosselnde Abgaben als staatliches Interventionsinstrument
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Anne-Kathrin Fenner
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 2004
- ISBN10
- 3631530587
- ISBN13
- 9783631530580
- Reihe
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Eine Abgabe, die vom Gesetzgeber darauf angelegt ist, daß ihre Zahlung unmöglich ist, wird vom BVerfG in ständiger Rechtsprechung als erdrosselnd und damit als verfassungswidrig angesehen. Ausgehend von einem eigenen, anhand der Kriterien der Rechtsprechung entwickelten Erdrosselungsbegriff hinterfragt die Arbeit diese Rechtsprechung. Erdrosselnde Abgaben werden als zusätzliches staatliches Interventionsinstrument verstanden, die im Rahmen grundrechtlicher sowie rechts- und bundesstaatlicher Vorgaben sinnvoll zur Verhaltenssteuerung eingesetzt werden können. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, daß erdrosselnde Steuern und Sonderabgaben – anders als bisher angenommen – verfassungsrechtlich zulässig sein können. Die ebenfalls untersuchten erdrosselnden Vorzugslasten sind dagegen unzulässig.