Der Herausgabeanspruch aus mittelbarem Besitz
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Der mittelbare Besitz ist ein einzigartiges Institut des deutschen Sachenrechts. Durch das Institut des Besitzmittlungsverhältnisses werden mittelbarer Besitzer wie unmittelba-rer Besitzer als Besitzer dargestellt, so auch dem mittelbaren Besitzer Besitzschutz ein-geräumt. Damit wird zudem die Übergabe von beweglichen Sachen durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis ermöglicht. Aus dem Wortlaut des BGB ist jedoch nicht zu schliessen, ob hierbei das Besitzmittlungsverhältnis wirksam sein soll. Nach der herrschenden Meinung reicht es allerdings aus, wenn die Parteien intendieren, dass das Besitzmittlungsverhältnis wirksam sein soll. In solchen Fällen, in denen das Besitzmittlungsverhältnis wirksam ist, bereitet diese herrschende Meinung keine Probleme. Bei manchen bestimmten Fällen allerdings führt die Anwendung dieser herrschenden Meinung zu unbefriedigenden Ergebnissen. Wenn das Be-sitzmittlungsverhältnis unwirksam ist, kann es nicht als rechtliche Grundlage für einen Herausgabeanspruch angesehen werden. Daher kann der Veräusserer nicht gemäss § 931, 934 BGB das Eigentum übertragen. Diese Arbeit diskutiert anhand des bekannten Fräsmaschinen-Falles und des umstritte-nen BGH-Urteils dazu, ob § 934 BGB dem Rechtssinn des BGB widerspricht. Darauf aufbauend stellt sie eine eigene Lösung vor, nämlich den Vorschlag, die Erfordernisse der Wirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses neu festzulegen, damit ähnlich ver-worrene Problemstellungen und umstrittene Lösungen wie beim Fräsmaschinen-Fall künftig vermieden werden können.