Das Vertretungssystem der Aktiengesellschaft
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Die Themenstellung überrascht, soweit sie Bundesrepublik betrifft. Wer Vertreter in der Aktiengesellschaft ist, ist klar geregelt: Es ist der Vorstand in Gesamtvertretung, soweit die Satzung nichts anders regelt (§ 78 AktG). Dennoch ist Yang Jis Arbeit mehrfacher Weise verdienstvoll und wichtig. Wichtig ist sie auf jeden Fall als Untersuchung aus chinesischer Perspektive. Während China schon früher an deutsche gesellschaftsrechtliche Vorstellung angeknüpft hat, gibt es auch heute noch manche Verwandtschaft im Aktienrecht der Volksrepublik China. Die Vertretung in der deutschen AG ist jedoch für chinesische Rechtswissenschaftler schwer durchschaubar. Der erste Gewinn der Arbeit liegt darin, dass der Verfasser das deutsche System für die chinesische Rechtswissenschaft aufarbeitet (B. § 1, C. § 2, D. § 1 I, § 2 I und § 3 I). Der zweite Gewinn ergibt sich für den deutschen Leser, der mit den Monopolvertretungssystem der Aktiengesellschaft in China, dem Rätsel des Wortes „Jingli“ und mit der Aktionärsklage in der Volksrepublik vertraut gemacht wird (B. § 2, C. § 3, D. § 1 II, § 2 II, § 3 II). Als den dritten Ertrag beweist der Verfasser, dass er das deutsche Rechtssystem genau erfasst und durchschaut. Seine empirische Erhebung verdeutlicht dem überraschten deutschen Leser, dass Gesamtvertretung in der Tat ein „theoretisches“ Konzept ist, und das nicht nur bei den ganz grossen Aktiengesellschaften. Dieser Blick in die Rechtswirklichkeit ist erhellend. Der besondere Gewinn dürfte aber in den kritisch an das deutsche Recht angelehnten Vorschlägen für die Neugestaltung des chinesischen Aktienrechts liegen.