Arbeitszeitkonten bei flexibler Arbeitszeit
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Die heutige Unternehmenspraxis hat in der Anwendung von Arbeitszeitkontenmodellen ein geeignetes Instrument zur Realisierung der erstrebten Arbeitszeitflexibilisierung gefunden. Statistisch gesehen arbeitet bereits jeder dritte Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitszeitkontenmodells, was für eine intensive Praktizierung spricht. Die besonders starke Akzeptanz dieses Modells ist insbesondere auf seine bilaterale Ausrichtung zurückzuführen. Es bezweckt sowohl den Bedürfnissen der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer gerecht zu werden. Die Unternehmen verfolgen mit der Praktizierung von Arbeitszeitkontenmodellen einen erhöhten bedarfsorientierten Arbeitseinsatz. Demgegenüber liegt die Motivation der Arbeitnehmer in einer besseren Anpassung ihrer Arbeitszeit an ihre individuellen privaten Bedürfnisse. Durch dieses Flexibilisierungspotential handelt es sich beim Arbeitszeitkontenmodell aber gleichzeitig um ein Arbeitszeitsystem, das wesentlich vom traditionellen Normalarbeitsverhältnis abweicht. Deshalb kann es bei der Einführung und Anwendung von Arbeitszeitkonten zu einer Reihe von Problemen und Fragestellungen kommen, die vielfach daraus resultieren, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und ihre Ausgestaltung auf Arbeitszeitsysteme mit festen Arbeitszeiten ausgerichtet sind. Nichtsdestotrotz sind die sowohl individual-, als auch kollektivrechtlichen Gefahren und Unsicherheiten durch geeignete Instrumentarien überwindbar. Notwendig dafür ist allerdings das Bewusstsein, in welchen Bereichen bei der Praktizierung dieses Arbeitszeitsystems mit möglichen Problemquellen zu rechnen ist, wie diese gesetzes- und tarifkonform geregelt werden können oder aber unzulässigerweise gerade nicht geregelt werden dürfen. Die Arbeit untersucht deshalb, welche rechtlichen Konsequenzen bei der Einführung und Anwendung eines Arbeitszeitkontenmodells auftreten können, in welchem Verhältnis sie zu existenten Normen (EFZG, BUrlG, BetrVG etc.) stehen und wie Diskrepanzen kollektiv- oder individualvertraglich bewältigt werden können.