Memo-Check StGB AT
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Der Memo-Check StGB AT behandelt den gesamten prüfungsrelevanten Stoff des Allgemeinen Teils des StGB im Wege von Frage und Antwort, insbesondere das strafrechtliche Normensystem die Handlungslehren das vorsätzliche Begehungsdelikt die Fahrlässigkeitstat die Unterlassungstat das erfolgsqualifizierte Delikt Versuch Täterschaft und Teilnahme Irrtum Konkurrenzen in dubio pro reo; Wahlfeststellung; Postpendenz In der 6. Auflage des Memo-Check StGB AT wurden natürlich wieder neue Fragen und Antworten aufgenommen, um die neueste Rechtsprechung einzuarbeiten: BGH NStZ 2004, 30 (Begrenzung der Garantenpflicht unter Eheleuten) BGH NJW 2004, 237 (Vollzugslockerung durch Klinikärzte - Bestimmung des pflichtgemäßen Alternativverhaltens) Nicht jedem dürfte im Zusammenhang mit ärztlichen Heileingriffen der Unterschied zwischen einer mutmaßlichen und einer hypothetischen Einwilligung des Patienten bekannt sein. Darüber klärt jetzt BGH NStZ-RR 2004, 16 auf.
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Memo-Check StGB AT, Gerd Hufgard
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2005
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- Titel
- Memo-Check StGB AT
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Gerd Hufgard
- Verlag
- Alpmann und Schmidt, Jur. Lehrgänge
- Erscheinungsdatum
- 2005
- ISBN10
- 3894767626
- ISBN13
- 9783894767624
- Kategorie
- Lehrbücher
- Beschreibung
- Der Memo-Check StGB AT behandelt den gesamten prüfungsrelevanten Stoff des Allgemeinen Teils des StGB im Wege von Frage und Antwort, insbesondere das strafrechtliche Normensystem die Handlungslehren das vorsätzliche Begehungsdelikt die Fahrlässigkeitstat die Unterlassungstat das erfolgsqualifizierte Delikt Versuch Täterschaft und Teilnahme Irrtum Konkurrenzen in dubio pro reo; Wahlfeststellung; Postpendenz In der 6. Auflage des Memo-Check StGB AT wurden natürlich wieder neue Fragen und Antworten aufgenommen, um die neueste Rechtsprechung einzuarbeiten: BGH NStZ 2004, 30 (Begrenzung der Garantenpflicht unter Eheleuten) BGH NJW 2004, 237 (Vollzugslockerung durch Klinikärzte - Bestimmung des pflichtgemäßen Alternativverhaltens) Nicht jedem dürfte im Zusammenhang mit ärztlichen Heileingriffen der Unterschied zwischen einer mutmaßlichen und einer hypothetischen Einwilligung des Patienten bekannt sein. Darüber klärt jetzt BGH NStZ-RR 2004, 16 auf.