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Die Strafbarkeit des Strafverteidigers jenseits der Strafvereitelung

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Ein Strafverteidiger läuft jeden Tag Gefahr, sich allein aufgrund seiner engagierten Berufsausübung strafbar zu machen. Seine berufsspezifische Gefährdungslage wird selbst dem strafrechtlichen Laien durch die Existenz des Tatbestands der Strafvereitelung bewusst. Der scheinbare Gegensatz des Verteidigungsauftrags mit der Stellung des Strafverteidigers als „Organ der Rechtspflege“ führt allerdings auch bei anderen Delikten regelmässig zu Interessenkonflikten. Die vorliegende Arbeit lotet das strafrechtliche Risiko eines Verteidigers bei einer Vielzahl von Delikten aus und schlägt einen generalisierenden Lösungsansatz zur Behandlung strafrechtlich relevanten Verhaltens von Strafverteidigern vor. Nach kurzer Einführung in die Problematik werden zunächst die in Rechtsprechung und Wissenschaft vertretenen Lösungsmodelle einer kritischen Würdigung unterzogen. In der anschliessenden Analyse generalisierender Ansätze wird die Frage der Strafbarkeit eines Verteidigers sodann in den grundrechtlichen Kontext der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingebunden. Als Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen der Garantie rechtsstaatlicher Beschuldigtenrechte und der Ausübung der Berufsfreiheit schlägt der Autor eine im Verfassungsrecht wurzelnde verteidigungsspezifische Tatbestandsauslegung vor. In den folgenden Teilen wird das vertretene Konzept bei verschiedenen potentiell „strafverteidigergefährdenden“ Delikten auf konkrete Fälle aus der Praxis angewendet. Der Verfasser widmet sich dabei ausführlich Delikten wie der Geldwäsche (§ 261 StGB), Organisationsdelikten (v. a. Unterstützung einer kriminellen Vereinigung, § 129 StGB), der Volksverhetzung (§ 130 StGB), Aussagedelikten (§§ 153 ff. StGB), der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB), Urkundsdelikten (§§ 267 ff. StGB), Beleidigungsdelikten (§§ 185 ff. StGB), der Nötigung (§ 240 StGB) sowie Delikten im Zusammenhang mit der anwaltlichen Schweigepflicht (v. a. § 203 StGB, Konflikt mit §§ 138, 139 StGB). Dabei werden die zum jeweiligen Delikt bisher vertretenen Auffassungen der vom Autor entwickelten verteidigungsspezifischen Auslegung gegenübergestellt und kritisch gewürdigt. Das Buch versteht sich zusammenfassend nicht allein als wissenschaftlicher Beitrag, sondern kann aufgrund der darin ausführlich besprochenen Entscheidungen auch dem praktizierenden Verteidiger zum Nachschlagen empfohlen werden.

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2005

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