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Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

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Das Personenrecht befasst sich - gewissermassen stellvertretend für den fehlenden „Allgemeinen Teil“ des ZGB - mit der Zurechenbarkeit von Rechten und Pflichten gegenüber der „natürlichen“ und der von der Rechtsordnung als solche anerkannten „juristischen“ Person. Es äussert sich sodann zu den konkreten Voraussetzungen der Teilhabe am Rechtsverkehr, der so genann-ten Handlungsfähigkeit. Damit definiert das Personenrecht die „Akteure“ der Privatrechtsordnung und legt damit deren Fundament. Gleichzeitig werden bestimmte rechtliche Eigenschaften (= „Status“) der Personen definiert, die deren persönlichen und örtlichen Verankerung in der Rechtsgemeinschaft dienen. Zudem geniessen natürliche und juristische Personen als solche den ganz besondern (Persönlichkeits-)Schutz der Rechtsordnung, der in den Art. 27 ff. ZGB umschrieben wird. Dem Persönlichkeitsschutz des Personenrechts gilt im vorliegenden Lehrbuch ein besonderes Augenmerk. Für die vorliegende zweite Auflage war hier namentlich der neue Art. 28b ZGB (Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking) nachzutragen. Im Zusammenhang mit den juristischen Personen des ZGB, Verein und Stiftung, galt es die neusten Entwicklungen im Stiftungsrecht zu ergänzen. So ist nach Inkrafttreten des Haager Trust-Übereinkommens diesem Rechtsinstitut ein eigenes Unterkapitel gewidmet worden.

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Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Heinz Hausheer

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2008
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