Die Beteiligung des Strafverteidigers an der Geldwäscherei
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Im Mittelpunkt der Dissertation steht die heute stark diskutierte Frage, ob sich ein Strafverteidiger bei der Entgegennahme des Honorars als Entgelt für die Strafverteidigung wegen Geldwäscherei strafbar macht. Der Grundtatbestand der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) wurde sehr weit gefasst, um deliktisch erlangte Vermögenswerte vom legalen Wirtschaftskreislauf zu isolieren. Indes führt diese Konzeption in der Konsequenz zu einer umfassenden Pönalisierung der Honorarannahme des Strafverteidigers. Unter Rücksicht auf die dabei auftretenden negativen Auswirkungen bezüglich der Wahlverteidigung ist es klar, dass einerseits – ausgehend vom Zweck des Strafverfahrens – eine flächendeckende Erfassung von Verteidigerhonoraren durch den Geldwäschereitatbestand vermieden, aber andererseits ein kollusives Zusammenwirken zwischen Straftätern und ihren Strafverteidigern verhindert werden muss. Die Autorin hält daher ein gut begründetes Abgrenzungskriterium für die Erfassung von Verteidigerhonoraren durch den Geldwäschereitatbestand für erforderlich. Nach der ausführlichen Auseinandersetzung mit der in Lehre und Rechtsprechung vorgeschlagenen verschiedenen Lösungsansätzen auf den Ebenen von Tatbestand und Rechtfertigung wendet sie sich in Parallele zur Debatte über die „neutrale Gehilfenschaft“ den dort entwickelten Kriterien der objektiven Zurechung zu. Dabei wird aufgezeigt, dass die detaillierten objektiven Zurechnungskriterien zur Abgrenzung der zum Zweck der Geldwäscherei erfolgten Scheinhonorierung von der gerechten Honorarannahme des Strafverteidigers am besten geeignet sind.