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Die zulässige Implementierung "vergabefremder" Kriterien im europäischen Vergaberecht

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Das Vergaberecht ist auf europäischer Ebene frühzeitig im Zuge der Liberalisierung des Binnenmarktes von Vergaberichtlinien harmonisiert worden, die den nationalen Gesetzgebern und den öffentlichen Auftraggebern Verfahrensgrundsätze vorschreiben und Grenzen setzen. Zuletzt wurden diese Vergaberichtlinien im Jahre 2004 umfassend novilliert, die bis Ende Januar 2006 in nationales Recht umzusetzen waren. Ein Interessenskonflikt der öffentlichen Auftraggeber besteht darin, dass einerseits die Vergabeverfahren zu einer effizienten und wirtschaftlichen Beschaffung führen sollen und diskriminierungsfrei und transparent erfolgen müssen. Andererseits bietet es sich an - da die Aufträge ohnehin vergeben werden müssen - zusätzliche Anforderungen an die Bieter zu stellen - so genannte vergabefremde Kriterien. Damit können die öffentlichen Auftraggeber insbesondere mit sozial-, struktur-, umwelt-, gesellschafts-, arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Anforderungen das Vergaberecht in jeder Phase instrumentalisieren. Andreas van den Eikel untersucht umfassend mit Hilfe einer grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung, ob die früheren und die Vergaberichtlinien aus dem Jahre 2004 vergabefremde Kriterien allgemein zulassen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und die Stellungsnahmen der Kommission komplettieren diese Analyse. In einer konkreten Zulässigkeitsprüfung werden die notwendigen Voraussetzungen und die Grenzen dieser vergabefremder Kriterien ergründet, um eine Subsumtion unter die bestehenden Regelungen innerhalb der jeweiligen Stufe des Vergabeverfahrens vorzunehmen - insbesondere im Hinblick auf die technische Spezifikation, die Eignungskriterien, die Zuschlagskriterien sowie die Ausführungsbedingungen. Anschließend wird die Vereinbarkeit der vergabefremden Kriterien am europäischen Primärrecht geprüft, insbesondere anhand der Grundfreiheiten, des Beihilfenrechts und des Wettbewerbsrechts. Im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit werden die Umweltschutzkriterien näher untersucht sowie bei der Dienstleitungsfreiheit die Tariflohnverpflichtung.

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2006

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