Zuständigkeitsabgrenzung in der Fusionskontrolle zwischen EU und Mitgliedstaaten
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Schon seit den Anfängen der europäischen Fusionskontrolle wurde um die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit der EU-Kommission und der Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Wettbewerbsbehörden gerungen. Mit In-Kraft-Treten der EU-Fusionskontrollverordnung vom 21.12.1989 fielen Zusammenschlüsse von sogenannter gemeinschaftsweiter Bedeutung in die Prüfungskompetenz der EU-Kommission und Zusammenschlüsse ohne gemeinschaftsweite Bedeutung in die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten. Bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, dass die in der geltenden EU-Fusionskontrollverordnung verankerten Umsatzschwellen Zusammenschlüsse von und ohne gemeinschaftsweite Bedeutung nicht durchweg sachgerecht voneinander abgrenzen. So gab es in der Vergangenheit insbesondere eine Vielzahl von Zusammenschlussfällen, die auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten untersucht worden sind, obwohl sie von ihren Auswirkungen besser durch die EU-Kommission untersucht worden wären; im geringeren Umfang unterzog auch die EU-Kommission Transaktionen einer näheren fusionskontrollrechtlichen Kontrolle, die von ihrer Natur besser auf nationaler Ebene geprüft worden wären. Im Zuge der Untersuchung wird ein konkreter Vorschlag erarbeitet, anhand welcher Aufgreifkriterien die Zuständigkeit der EU-Kommission von der mitgliedstaatlicher Wettbewerbsbehörden besser als derzeit abgegrenzt werden. Die Suche nach geeigneten Aufgreifkriterien wird durch ein systemkonformen Verweisungsmechanismus zwischen der EU-Kommission und den mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden ergänzt.