Humanitäre Intervention und Völkerrecht
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Am 24. März 1999 begannen militärische Flugzeuge der NATO, Ziele auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Jugoslawien zu bombardieren. Damit begann ein bis dahin präzedenzloser militärischer Einsatz der NATO-Staaten gegen einen souveränen Staat ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates der UNO. Die Intervention hat weltweit heftige völkerrechtliche Diskussionen über die Rechtmäßigkeit der humanitären Interventionen ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates ausgelöst. In der unmandatierten humanitären Intervention hat das Völkerrecht eines seiner schwierigsten Dilemmas erkannt. In dieser Frage stehen sich zwei ius-cogens-Normen des Völkerrechts gegenüber: Gewaltverbot und Verbot der Verletzung von Menschenrechten. Welche von diesen Normen muß den Vorrang haben, wenn in einem Land fundamentale Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt werden und der Sicherheitsrat durch ein oder mehrere Vetos blockiert ist? Darf die Welt tatenlos zuschauen, wenn in einem Staat Menschen gewissenlos getötet und vertrieben werden, wobei sich dieser Staat hinter dem Gewaltverbot der UNO-Charta versteckt? Die vorliegende Arbeit versucht, eine Antwort auf diese Fragen zu finden.