Materielles Recht und Beweisrecht im System der Grundfreiheiten
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Die Grundfreiheiten des EG-Vertrages begrenzen die Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten. In einer Welt, die durch das Bestehen tatsächlicher Unsicherheiten geprägt ist, werden diese Grenzen nicht allein durch materiellrechtliche Anforderungen an die mitgliedstaatliche Gesetzgebung bestimmt. Vielmehr kommt auch beweisrechtlichen Aspekten, insbesondere der Beweislastverteilung und dem Beweismaß, eine tragende Rolle zu. Materielles Recht und Beweisrecht stehen dabei nicht isoliert nebeneinander, sondern entfalten erst im Zusammenspiel ihre Wirkung. Für die Auslegung des EG-Vertrages ist diese Interdependenz von wesentlicher Bedeutung. Es ist anerkannt, dass teleologische Erwägungen bei der Auslegung des EG-Vertrages eine zentrale Rolle spielen. Ob eine bestimmte Auslegung den Zielen einer Vorschrift oder des Vertrages insgesamt dient, lässt sich jedoch nicht ohne Blick auf die Konsequenzen dieser Auslegung beurteilen. Diese Konsequenzen ergeben sich ihrerseits erst durch das Zusammenwirken von Beweisrecht und materiellem Recht. Sucht man deshalb nach derjenigen Auslegung, die der ratio conventionis am ehesten gerecht wird, so kommt man nicht umhin, sowohl beweisrechtliche als auch materiellrechtliche Aspekte zu bedenken: Aus teleologischer Sicht ist diejenige Auslegung des Vertrages geboten, die beweisrechtliche und materiellrechtliche Vorgaben in optimaler Weise verbindet. Jens Dammann schlägt eine Auslegung der Grundfreiheiten vor, die dieser Einsicht gerecht wird.