Schadensersatzansprüche der Wertpapierinhaber der Zielgesellschaft im Falle einer fehlerhaften Stellungnahme nach § 27 WpÜG
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Aktionärsschutz: Ein in der politischen, ökonomischen und medialen Welt viel beschriebenes und heiss diskutiertes Thema. Erfolgt ein Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), haben Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft eine begründete Stellungnahme zu dem Angebot sowie zu jeder seiner Änderungen gegenüber den eigenen Aktionären abzugeben. Die Stellungnahme muss insbesondere auf Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung eingehen. Darüber hinaus muss sie aber auch eine Einschätzung zu den voraussichtlichen Folgen eines erfolgreichen Angebots für die Zielgesellschaft, die Arbeitnehmer und die Standorte der Zielgesellschaft enthalten. Auch sind der Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft verpflichtet offen zu legen, ob sie selbst beabsichtigen, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen, sofern sie selbst Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft sind. Ziel der Regelung ist es, ein faires und geordnetes Verfahren bei öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu gewährleisten und die Information und Transparenz für die betroffenen Wertpapierinhaber zu verbessern. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist aber, welche Ansprüche den Wertpapierinhabern in Fällen zustehen, in denen sie im Vertrauen auf eine fehlerhafte Stellungnahme einen Schaden erlitten haben. Vor diesem Hintergrund widmet sich der Verfasser einer umfassenden Analyse der Stellungnahmeverpflichtung und zeigt auf, wie sich aus den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten allgemeinen Haftungsnormen eine Haftung des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft für eine fehlerhafte Stellungnahme begründen lässt. Dabei belässt er es nicht bei einer theoretischen Darstellung der in Frage kommenden Haftungsnormen, sondern geht auch auf das Verfahren zur Durchsetzung der Schadensersatzansprüche der Wertpapierinhaber ein.