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Die Chantage

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Fälle, in denen das Opfer einer Schweigegelderpressung seinen eigenen Peiniger tötet, sind glücklicherweise höchst selten. Besonders Aufsehen erregend ist daher die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Februar 2003, der gerade eine derartige Konstellation zu Grunde lag. In diesem Revisionsurteil wurde deutlich, dass die Strafbarkeit des sich wehrenden Opfers einer Schweigegelderpressung noch lange nicht geklärt ist, obwohl diese Thematik in der juristischen Literatur schon seit über 40 Jahren unter dem Stichwort der Chantage diskutiert wird. Die Frage, ob die Gegenwehr gerechtfertigt oder das Chantageopfer entschuldigt ist, ist trotz ihrer Aktualität noch als weitgehend ungelöst einzustufen, da der Meinungsstand mittlerweile unübersichtlich ist und keine der bisher präsentierten Lösungen voll überzeugen kann. Auch der Bundesgerichtshof trug mit der genannten Entscheidung nicht zur Klärung des Problems bei. Er hob zwar das erstinstanzliche Urteil zu lebenslanger Freiheitsstrafe auf und verwies zur erneuten Verhandlung an das zuständige Landgericht zurück, hielt es jedoch für entbehrlich sich dazu zu äußern, ob und inwieweit einer Einschränkung des Notwehrrechts beizupflichten ist. Auch das Landgericht umschiffte die Problematik und verurteilte das Chantageopfer auf Grund verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Notwehr wurde mangels Verteidigungswillen ausgeschlossen. Die Verfasserin arbeitet in „Die Chantage - Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe des sich wehrenden Opfers einer Schweigegelderpressung“ die gesamte Diskussion in der juristischen Literatur auf und beschäftigt sich eingehend mit der neueren Rechtsprechung. Indem sie die Notwehr gegen Chantage für nicht geboten hält und auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes zurückgreift, schlägt sie einen völlig neuen Lösungsweg ein und bietet ein sachgerechtes Ergebnis an.

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2007

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