Bestellung von Vorstandsmitgliedern durch einen entscheidungsbefugten Ausschuss möglich?
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Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zweifellos deren wichtigstes Organ. Ihm obliegen sowohl Geschäftsführung als auch Vertretung der Gesellschaft - ohne dabei Weisungen eines anderen Organs ausgesetzt zu sein. Aus diesem Grund bedarf er eines entsprechenden Gegenspielers in Form des Aufsichtsrats. Dieser übt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands aus. Dazu kommt nun aber, dass der Aufsichtsrat auch für die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern zuständig ist. Und genau hier findet sich die Fragestellung der vorliegenden Arbeit: Ist die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat eine derartig wichtige Kompetenz, dass sie dieser nur selbst ausüben kann? Nach den obigen Ausführungen scheint dies eindeutig der Fall zu sein. Jedoch geht das Gesetz selbst in § 92 Abs 4 AktG offenbar davon aus, dass diese Angelegenheit sehr wohl an einen Ausschuss zur Entscheidung übertragen werden kann. Die herrschende Lehre sieht über dieses Faktum hinweg. Und dies, indem ein ganzer Satzteil der oben angeführten Bestimmung mit zweifelhaften und überdies uneinheitlichen Argumenten schlicht weginterpretiert wird. Der Autor zeigt in diesem Band nun auf, wie drei scheinbar in Widerspruch zueinander stehende Gesetzesbestimmungen schließlich doch miteinander in Einklang gebracht werden können, ohne deren Wortlaut dabei Gewalt anzutun. Über diesen streng methodischen Ansatz hinaus wird auch das Bestellungsverfahren, wie es in der Praxis tatsächlich abläuft, erörtert. Zudem werden eng verwandte Themengebiete wie die Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden und die Einräumung von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder im gegebenen Kontext einer einschlägigen Untersuchung unterzogen. Der Autor Mag. Dr. Josef Wagner, geboren 1982 in Zwettl/NÖ, ist Absolvent des Doktorats der Rechtswissenschaften an der JKU Linz. Der Autor beschäftigt sich neben Gesellschaftsrecht insbesondere auch mit Wirtschaftsrecht und Internetrecht.