Drittmittelfinanzierung im Gesundheitswesen
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In der öffentlichen Verwaltung und gerade im Gesundheitswesen begegnet man zunehmend der Drittmittelfinanzierung. Weil sie einerseits notwendig und erwünscht ist, und andererseits der Straftatbestand der Vorteilsannahme Amtsträgern verbietet, geldwerte Vorteile für eine Diensthandlung entgegenzunehmen, stellt sich die Frage, inwieweit die Drittmittelfinanzierung strafrechtlich erlaubt ist. Die Einhaltung des Transparenzprinzips ist dabei ein entscheidendes Kriterium zur Vermeidung eines Anfangsverdachts. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung das Restriktionsbedürfnis des Tatbestandes der Vorteilsannahme bei der Drittmittelfinanzierung bestätigt. Die von ihm vorgenommene verwaltungsakzessorische Auslegung führt allein nicht zu einer bundeseinheitlichen Rechtsanwendung des Straftatbestandes der Vorteilsannahme, so dass die Schaffung eines Drittmittelgesetzes zur Lösung der Drittmittelproblematik beitragen könnte.