Die Bürgschaft auf erstes Anfordern
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Die Bürgschaft auf erstes Anfordern wird von der weitaus überwiegenden Meinung als Form der Bürgschaft angesehen. Eine hier erstmals vorgenommene genaue Analyse zeigt jedoch, daß es sich bei dieser Vertragsgestaltung nicht um Bürgschaft handelt: Die Akzessorietät ist Wesensmerkmal der Bürgschaft und nicht einschränkbar. Hingegen enthält die Bürgschaft auf erstes Anfordern, wie die Untersuchung weiter ergibt, keinerlei Akzessorietät. Sie ist ein Sicherungsmittel sui generis. Praktische Konsequenz dieser Erkenntnis ist die Unanwendbarkeit des Bürgschaftsrechts. „Die Antwort der hier anstehenden Frage, ob die Bürgschaft auf erstes Anfordern Bürgschaft ist, hat der Verfasser klar und überzeugend entwickelt: Sie ist keine Bürgschaft, sie ist nicht einmal bürgschaftsähnlich, sondern es handelt sich um einen unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag sui generis.“ Prof. Dr. iur. Elke Herrmann (Universität Siegen) „Der heutige Befund der Bürgschaft auf erstes Anfordern. präsentiert ein komplexes Rechtsgebilde, das zu analysieren, wie die Arbeit zeigt, beträchtlicher Mühe bedarf. Stellt man das Ergebnis der Dissertation daneben, wonach eine Bürgschaft nicht gegeben ist und das Rechtsgeschäft dogmatisch sehr viel schlichter strukturiert ist, so fragt man sich, wie es zu dieser Konstruktion hat kommen können. Besonders auch unter diesem Aspekt bestätigt die Entwicklung, die der Verfasser aufdeckt, an sich schon, daß das Ergebnis der Arbeit zutrifft.“ Prof. Dr. iur. Hans Hermann Seiler (Universität Hamburg)