Die Eventmarke
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Selten hat eine markenrechtliche Streifrage so im Interesse der Öffentlichkeit gestanden wie die der Schutzfähigkeit der Eventmarke, ausgelöst durch die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland. Grund sind die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen einer Entscheidung über eine solche Marke. Auch wenn sportlich die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland längst der Vergangenheit angehört und die Bezeichnungen FUSSBALL WM 2006 oder WM 2006 mit dem Ende der Fußballweltmeisterschaft ihre wirtschaftliche Bedeutung verloren haben, sind die grundsätzlichen markenrechtlichen Fragestellungen geblieben, weil die nächsten derartigen Veranstaltungen, wie die Fußballeuropameisterschaft 2008 in der Schweiz und in Österreich oder die Fußballweltmeisterschaft 2010 in Südafrika bevorstehen, bei denen es wieder um den markenrechtlichen Schutz der Veranstaltungsbezeichnungen geht. So sind bereits die Marken für die Fußballeuropameisterschaft 2008 in der Schweiz und in Österreich und für die Fußball Europameisterschaft 2012 in Polen und in der Ukraine zur Markeneintragung angemeldet. Auch die FIFA hat schon Marken für die Fußballweltmeisterschaft der Männer in Südafrika im Jahre 2010 sowie in Brasilien im Jahre 2014 angemeldet. Schließlich wird im Jahre 2011 erneut die Fußballweltmeisterschaft in Deutschland ausgetragen, dieses Mal der Frauen, wofür auch schon Markenanmeldungen vorliegen. Wirtschaftliche Aspekte stehen bei der Frage nach der Schutzfähigkeit der Marke im Vordergrund. Dabei gehen die Auffassungen über die markenrechtliche Schutzfähigkeit der Eventmarken weit auseinander. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, Klarheit in die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu bringen. Es ist daher zu untersuchen, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Markenschutz für Veranstaltungsbezeichnungen rechtlich möglich ist. Veranstaltungsbezeichnungen werden zunehmend als Marke angemeldet. Das Deutsche Patentund Markenamt (DPMA) begegnet diesem „Trend“ mit Skepsis und verweigert in vielen Fällen die Eintragung solcher Marken in das Markenregister. Folglich steigt die Anzahl der Verfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) wegen dieser Marken. So heißt es im Jahresbericht 2005 des Bundespatentgericht: „Zunehmend sind Verfahren am Bundespatentgericht anhängig zur Anmeldung von Zeichen für die Durchführung von Veranstaltungen in Verbindung mit zahlreichen Waren als Merchandisingartikel.“ Zu Beginn dieser Arbeit werden die Begriffe des Sponsorings, des Merchandisings, des Events sowie des Ambush Marketings erläutert. Daran schließt sich eine Problemdarstellung und eine Abgrenzung zu weiteren rechtlichen Themengebieten an. Es folgen Ausführungen grundsätzlicher Art zur Veranstaltungsbezeichnung als Marke, in denen vor allem eine Übersicht über die möglichen Gegenstände einer Eventmarke gegeben werden. Danach wird die Anerkennung der Eventmarke aus Sicht der markenrechtlichen Funktionenlehre behandelt. Sodann werden die Kriterien der Marken- und Eintragungsfähigkeit erörtert, mit dem Schwerpunkt auf der konkreten Unterscheidungskraft und dem möglichen Freihaltebedürfnis. Wegen der Bedeutung für die markenrechtliche Entwicklung wird auf das OlympSchG sowie auf die gegenwärtige Situation bei der Fußball-Europameisterschaft 2008 in Österreich und in der Schweiz eingegangen. Die Untersuchung schließt mit einem kurzen Fazit.