Das "absichtslos/qualifikationslos-dolose Werkzeug": ein Fall der mittelbaren Täterschaft?
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Gemäß § 25 Abs. 1, 2. Alternative StGB wird als Täter auch bestraft, wer die Tat „durch einen anderen“ begeht. Diese mittelbare Täterschaft setzt im Regelfall voraus, dass das Handeln des als Werkzeug gebrauchten Vordermannes mit einem Willensmangel behaftet ist, dieser also zum Beispiel auf Grund eines Irrtums oder unter Nötigungsdruck handelt. Es gibt jedoch in der traditionellen Dogmatik der mittelbaren Täterschaft zwei Fallgruppen, in denen es an einem solchen Willensmangel fehlt. Dies sind die Fälle, in denen die Strafbarkeit des Vordermannes als unmittelbarer Täter allein daran scheitert, dass er eine spezielle zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Absicht (z. B. die Zueignungsabsicht beim Diebstahl) oder eine spezielle zum Tatbestandsverwirklichung erforderliche Qualifikation (z. B. die Beamteneigenschaft bei den Amtsdelikten) nicht aufweist. Ein solcher Vordermann wird traditionell als „absichtslos-doloses“ bzw. „qualifikationslos-doloses“ Werkzeug bezeichnet. Die Anerkennung dieser Fallgruppen der mittelbaren Täterschaft steht in einem Spannungsverhältnis zu den allgemeinen Lehren von Täterschaft und Teilnahme. Insbesondere auf der Grundlage der heute in der Literatur dominierenden Tatherrschaftslehre erscheint es widersprüchlich, eine mittelbare Täterschaft anzunehmen, obwohl der Hintermann das Handeln des Vordermannes gerade nicht beherrscht. Der Verfasser geht diesem Spannungsverhältnis nach. Er untersucht die Entstehung und Entwicklung der Rechtsfiguren des „absichtslos-dolosen“ und des „qualifikationslos-dolosen“ Werkzeuges sowie die Frage, ob diese Rechtsfiguren heute noch eine dogmatische Berechtigung haben.