Die Vereinbarkeit des kommunalen Örtlichkeitsprinzips mit dem Recht EG-Recht
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Dieses so genannte kommunale Örtlichkeitsprinzip gilt – in unterschiedlicher Konkretisierung – in allen Gemeindeordnungen der Bundesrepublik Deutschland und gehört zu den politisch wichtigen Säulen des Kommunalwirtschaftsrechts. Es ist getragen von der Überlegung, die Beschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kommune auf das örtliche Gebiet der Gemeinde sei deshalb notwendig, weil kommunale Unternehmen nur im Rahmen der kommunalen Verbandskompetenz agieren dürften. Gemeinden werden im Kern nicht als Akteure auf dem Markt akzeptiert, weil in ihnen die Übermacht des Staates gegenüber Privaten gesehen wird. Zugleich ist diese dem Kommunalwirtschaftsrecht im Kern noch vielfach zugrunde liegende Vorstellung nicht mehr ganz zeitgemäß. Tatsächlich bedienen sich Gemeinden privatrechtlicher Gesellschaftsformen und üben ihre Wirtschaftstätigkeit oftmals mit Privaten gemeinsam aus. Die Disziplinierungsfunktion des Marktes findet damit auch Wirkung auf kommunale Unternehmen in Privatrechtsform. Das kommunale Örtlichkeitsprinzip führt in der Praxis oftmals zu einer erheblichen Einschränkung für die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der kommunalen Unternehmen. Zu Ungleichgewichtslagen kommt es vor allem dort, wo sich kommunale Unternehmen einem zunehmenden Wettbewerbsdruck von Seiten der nicht-kommunalen Unternehmen ausgesetzt sehen, ohne sich selbst – außerhalb der Gemeindegrenzen – hinreichend an diesem Wettbewerb beteiligen zu können. Ein wichtiges Beispiel dafür bietet derzeit der Energiesektor. In dieser Untersuchung geht es ausschließlich darum, ein bislang noch nicht abschließend diskutiertes Problem auf der Schnittstelle von kommunalem Wirtschaftsrecht und EG-Recht umfassend aus dem Blickwinkel des EG Rechts wissenschaftlich zu beleuchten und zur Diskussion zu stellen.