Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts in Staatsschutzsachen nach § 120 Abs. 1 und Abs. 2 GVG
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Staatsschutz als Fähigkeit des Staates, die eigene Existenz zu erhalten und zu verteidigen, ist ursprünglicher Ausdruck staatlicher Hoheitsgewalt. Verfassungs- und Staatsschutz im weiteren Sinne finden präventiv, repressiv und durch Regelungen für den Ausnahmezustand statt. Der strafrechtliche Staatsschutz im engeren Sinne ist dem repressiven Bereich zuzuordnen. Der Generalbundesanwalt ist hierbei Ermittlungsbehörde des Bundes. Diese Arbeit untersucht die Zuständigkeiten des Generalbundesanwalts in Staatsschutzstrafsachen. Dargestellt werden die historischen Grundlagen, die verfassungsrechtliche Herleitung und Definition, das hieraus zu entwickelnde einfach-gesetzliche Kompetenzverständnis sowie die Justiziabilität der Staatsschutzzuständigkeit.