"Tarifbindung" durch betriebliche Übung
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Die meisten Arbeitsverhältnisse in Deutschland enthalten Klauseln, in denen auf Tarifverträge Bezug genommen wird. Ist eine solche Bezugnahmeklausel nicht ausdrücklich vereinbart, und ist mindestens eine der Arbeitsvertragsparteien nicht tarifgebunden, ist der Tarifvertrag an sich nicht anzuwenden. Häufig werden in diesen Fällen allerdings trotzdem alle Arbeitnehmer „nach Tarif“ bezahlt. Wenn der Arbeitgeber dieses Verhalten über mehrere Jahre hinweg wiederholt, ist die Frage zu stellen, ob er daran auch in Zukunft gebunden ist. Kann aus dem bloßen Verhalten eine rechtliche Bindung erwachsen? Dass aus einer betrieblichen Übung als solcher Ansprüche entstehen können, ist heute unstreitig - Geltungsgrund und insbesondere die Möglichkeiten ihrer Beendigung sind dagegen noch keineswegs geklärt. Treffen die Bezugnahme auf Tarifverträge und die betriebliche Übung aufeinander, potenzieren sich die Probleme. Charlotte Jaekel untersucht, unter welchen Voraussetzungen durch betriebliche Übung eine Bindung an den Tarifvertrag entstehen kann, welchen Inhalt und Umfang eine solche Bindung hat und schließlich die praktisch wichtige Frage, wie diese Bindung wieder beseitigt werden kann. Diese Fragen können nur unter Berücksichtigung des Streits um den Geltungsgrund der betrieblichen Übung geklärt werden. Aufbauend darauf schlägt die Autorin einen eigenen Ansatz vor, wie das Dilemma einer ungewollten rechtlichen Bindung unter Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu lösen ist.