Pflichtteilsreduzierung bei der Nachfolge in Personengesellschaften
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Für viele mittelständische Unternehmer ist es ein drängendes Anliegen, die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebes durch eine optimale Unternehmensnachfolge zu sichern. Die Entscheidung über die personelle, rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung der Nachfolge ist meist einmalig und mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden. Sie will deshalb gut vorbereitet und weitsichtig gestaltet sein. Liquiditätsprobleme können u. a. durch Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche weichender Erben entstehen. In Fällen, in denen Vereinbarungen z. B. über einen Pflichtteilsverzicht scheitern, sind Übergeber und Übernehmer gut beraten, einseitige Maßnahmen zur Verringerung von Kapitalabfluss zu ergreifen. Der Autor, wirtschaftsberatender Anwalt im Gesellschafts- und Nachfolgerecht, zeigt mit der vorliegenden Untersuchung zur Anteilsnachfolge des Personengesellschafters Gestaltungsmöglichkeiten auf, die die Pflichtteilslast des Nachfolgers verringern können. Er konzentriert sich dabei auf § 2325 BGB, der zu Gunsten der Pflichtteilsberechtigten den Ausgleich von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers anordnet. Überträgt der Unternehmer seinen Gesellschaftsanteil nicht voll-entgeltlich an den Nachfolger, stellt sich daher die Frage nach Abgrenzung und Bewertung von entgeltlichem und geschenktem Teil der Nachfolgeregelung. Für eine Reduzierung des Pflichtteilsergänzungsanspruches gemäß § 2325 BGB steht damit im Mittelpunkt, welche – materiellen und ideellen – Gegenleistungen der Anteilsnachfolger erbringen kann, um den etwaigen Schenkungsanteil der Nachfolgeregelung zu vermindern.