Der Reisemangel als Rechtsbegriff
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Reiseveranstalter, Richter, Rechtsanwälte und Reisende versinken oft in einer entmutigenden Anzahl einander widersprechender Entscheidungen, wenn sie versuchen, ein Problem des Reisevertragsrechts zu lösen. Die Studiet ermittelt die Ursachen der ungewöhnlich großen Unsicherheit und offeriert Konzepte zur Konturierung des Rechtsbegriffs „Reisemangel“. Sie belegt, dass die Anstrengungen der Rechtsprechung, das Reisevertragsrecht vorhersehbar zu machen, an den missglückten Regelungen des Gesetzes scheitern müssen. Sie benennt die Gründe der Fehlentwicklung und die gesetzlichen Vorschriften, die zur Erreichung eines Mindestmaßes an Rechtssicherheit der Änderung bedürfen. Als Fehler wird u. a. die Entscheidung des Gesetzgebers bewertet, den schicksalhaften Verlauf des Reisens und die Enttäuschung der Hoffnungen, mit denen der Reisende den Urlaub antritt, zu einklagbarem Rechtsverlust zu machen, also die gesetzlich auferlegte Verpflichtung des Veranstalters, entgangene Urlaubsfreude in Geld zu entschädigen. Das unsichere Gefühl der Allgemeinheit, was auf Reisen erwartet werden darf oder ertragen werden muss, wird als eine der Ursachen der verzögerten Entwicklung des Reisevertragsrechts beschrieben. Unter Einbeziehung der Verfassung, des gesetzlichen Diskriminierungsverbotes, der Rechtsprechung und Literatur wird die schwierige Frage beantwortet, ob und unter welchen Voraussetzungen der Reisende die Anwesenheit von Behinderten im Urlaubshotel als Reisemangel reklamieren kann und unter welchen Voraussetzungen der Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages mit einem Behinderten ablehnen oder einen bereits abgeschlossenen Vertrag kündigen darf.