Harte Negativmerkmale auf dem Prüfstand des Datenschutzrechts
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Banken, Leasinggeber, Vermieter - viele Unternehmen erbringen Dienstleistungen im Vertrauen darauf, dass ihre Vertragspartner zukünftig eine Gegenleistung - zumeist die Zahlung eines Geldbetrages - erbringen werden. Doch woher nehmen sie dieses Vertrauen? Es sind die sog. Auskunfteien, die über beinah jeden volljährigen Bundesbürger Bonitätsinformationen speichern und damit den oben genannten Unternehmen eine Rückzahlungsprognose liefern. Der deutsche Auskunfteien-Marktführer ist der großen Allgemeinheit durchaus bekannt: Die Schufa Holding AG. Weit weniger bekannt ist, woher die Auskunfteien ihre Informationen bekommen. Die Antwort: Viele Banken, Leasinggeber, Inkassobüros - mithin viele kreditierende Unternehmen kooperieren mit den Auskunfteien und offenbaren die Daten ihrer Kunden. Das Werk setzt sich nun mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen diese Unternehmen ihre Kundendaten an die Auskunfteien weitergeben dürfen. Hierbei unterbleibt ein einseitiges Plädoyer für Verbraucherinteressen. Denn im Rahmen der rechtstatsächlichen Untersuchungen wird gezeigt, dass Auskunfteien für eine moderne Volkswirtschaft unerlässlich sind. Dem wird gegenübergestellt, dass Informationen über eine schlechte Bonität - in den Händen der Auskunfteien - gravierende Folgen für den Betroffenen haben. Deren Spektrum reicht bis zum Verlust des Arbeitsplatzes. Mithin plädiert das Werk für einen Kompromiss. Die sich hieran anschließenden rechtswissenschaftlichen Untersuchungen zeigen, dass die deutsche Datenschutzrechtsordnung an diesem Kompromiss nicht interessiert ist. Sämtliche gerichtlich bestätigten Forderungsdaten (harte Negativmerkmale) dürfen ohne Rücksicht auf den Einzelfall übermittelt werden. Insoweit verstoßen Rechtsprechung und Gesetzeslage gegen das Grundgesetz und/oder die EU-Datenschutzrichtlinie. Das Werk benennt diesen Missstand und bietet zugleich sieben Lösungsvorschläge an, die überwiegend durch Auslegung des bereits geltenden Rechts erreicht werden können. Ein Rechtsvergleich mit England und Österreich belegt, dass das datenschutzrechtliche Qualitätsspektrum in Europa sehr groß ist. Deutschland bildet nur das Mittelmaß. Der Vergleich zeigt aber auch, welche möglichen Auswege es gibt.