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Der Schutz von Sozialversicherungsbeiträgen vor dem Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters bei Unternehmensinsolvenzen

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Seit der Reform des Konkursrechts zum 1. Januar 1999 hat sich die rechtliche Stellung der gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) maßgeblich geändert. Mit der neuen Insolvenzordnung sind die alten Konkursvorrechte ersatzlos weggefallen. Damit wurden die Forderungen der Einzugsstellen zu normalen Insolvenzforderungen herabgestuft. Getreu dem obersten Gebot der Insolvenzordnung - alle Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Hier haben Gläubiger im Regelfall mit Ausfällen bis zu weit über 90 % ihrer Forderungen zu rechnen. Doch trifft dies auf alle Gläubiger nun gleichermaßen zu? Vom Gleichbehandlungsgrundsatz sind weiterhin die aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger ausgenommen. Hierzu können die betroffenen Gläubiger bereits bei den Vertragsverhandlungen mit dem später insolventen Unternehmen die Forderungen „insolvenzfest“ gestalten. Weiter bleibt es den verhandelnden Vertragspartnern unbenommen, von Geschäften mit ungesicherten Forderungen Abstand zu nehmen. Im Gegensatz hierzu unterliegen die gesetzlichen Krankenkassen einem gesetzlichen Kontrahierungszwang. Eine Verhandlung über Sicherheiten oder die Bonität des Versicherten sind für die Mitgliedschaft nicht vorgesehen. Das Ausfallrisiko verbleibt ausschließlich bei der jeweiligen Krankenkasse unter Fortbestand aller versicherungsrechtlichen Leistungen für den Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens. Sind demnach Forderungen von Privatgläubigern mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar? Die rechtliche Einordnung bleibt zumindest die Gleiche, ganz im Sinne der „par conditio creditorum“. Die Studie untersucht die Forderungen der oben aufgeführten Gläubiger und hinterfragt kritisch den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz. Weiter soll das Werk Lösungsansätze aufzeigen, wie Sozialversicherungsbeiträge vor dem Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters geschützt werden können.

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2010

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